Das Amtsgericht Potsdam hat den Eigenantrag der Girafio.com UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 21.09.2026 veröffentlicht; das Verfahren läuft beim Insolvenzgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 660 IN 25/26. Firmensitz ist Potsdam, Registergericht ist Potsdam, HRB 35840.
Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist
Nach den recherchierten Register- und Firmendaten war der Unternehmensgegenstand der Girafio.com UG: Softwareentwicklung, Webentwicklung, Webdesign, IT-Support, Produktmanagement und Kommunikationsdesign. Branchenverzeichnisse ordnen die Firma unter anderem der Entwicklung von Internetpräsentationen, IT-Beratung und Anwendungssoftware zu. Belegt ist außerdem die Anschrift August-Bebel-Straße 89 in 14482 Potsdam. Quellen: unternehmen24/Handelsregisterdaten und Fusionbase-Firmendaten.
Auf der Firmenwebsite heißt es, die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2025 eingestellt. Dort wird die Registerangabe HRB 35840 ebenfalls genannt. Diese Angabe stammt aus der Eigendarstellung des Unternehmens und sollte bei wichtigen Ansprüchen durch Registerauszug oder anwaltliche Prüfung abgesichert werden. Quelle: girafio.com.
Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet
„Mangels Masse“ heißt: Das Gericht geht davon aus, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Deshalb wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Es gibt damit in der Regel keinen Insolvenzverwalter, keine Insolvenztabelle und keine geregelte Verteilung einer Insolvenzquote an Gläubiger. Die gesetzliche Grundlage ist § 26 Insolvenzordnung: § 26 InsO.
Für eine UG, die rechtlich eine Variante der GmbH ist, kann die rechtskräftige Ablehnung der Verfahrenseröffnung zudem zur Auflösung der Gesellschaft führen. Das ergibt sich aus § 60 GmbHG, der die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse als Auflösungsgrund nennt: § 60 GmbHG. Auflösung bedeutet nicht automatisch, dass alle Forderungen verschwinden. Praktisch kann die Durchsetzung aber schwierig sein, wenn kein verwertbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.
Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger
Kunden mit offenen Leistungen, Rückerstattungen oder Gewährleistungsansprüchen müssen damit rechnen, dass Ansprüche gegen die Gesellschaft wirtschaftlich kaum noch durchsetzbar sind. Gläubiger können ihre Forderungen nicht bei einem Insolvenzverwalter anmelden, weil kein Verfahren eröffnet wurde. Anleger oder Darlehensgeber – soweit es solche Vertragsverhältnisse gab – sollten ihre Unterlagen prüfen lassen und klären, ob Forderungen gegen die Gesellschaft bestehen und ob Fristen laufen. Aus der Bekanntmachung folgt kein Vorwurf eines Fehlverhaltens; sie sagt nur etwas über die fehlende Kostendeckung für ein Insolvenzverfahren aus.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Schriftwechsel sichern. Sinnvoll ist eine aktuelle Registerabfrage und, bei größeren Beträgen, rechtliche Beratung. Wer eine Forderung hat, kann prüfen lassen, ob Mahnverfahren oder Klage wirtschaftlich sinnvoll sind. Wichtig: Fristen zur Verjährung laufen grundsätzlich weiter. Die Bekanntmachung nennt außerdem die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde binnen zwei Wochen; ob diese im Einzelfall in Betracht kommt, sollte fachkundig geprüft werden.