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Leineweber Taxi GmbH & Co. KG: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Bielefeld hat Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Leineweber Taxi GmbH & Co. KG angeordnet. Der Beschluss erging am 11. September 2026 um 14:23 Uhr unter dem Aktenzeichen 43 IN 565/26.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Holger Theurich, Gerichtstraße 3 in 33602 Bielefeld, bestellt.

Die Leineweber Taxi GmbH & Co. KG hat ihren Sitz in der Detmolder Straße 104 in 33604 Bielefeld. Sie ist beim Amtsgericht Bielefeld unter der Handelsregisternummer HRA 16806 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Leineweber Taxi Verwaltungs GmbH. Diese wird durch den Geschäftsführer Sascha Rassem vertreten.

Das Unternehmen betreibt Taxen und Mietwagen in Bielefeld. Zum Geschäft gehören außerdem die Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten, Krankenfahrten, Kurierfahrten und weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung.

Mit der gerichtlichen Entscheidung ist das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Zunächst prüft der vorläufige Insolvenzverwalter insbesondere die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen.

Die Geschäftsführung darf über Vermögenswerte der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung weiter verschlechtert.

Personen oder Unternehmen, die der Leineweber Taxi GmbH & Co. KG Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an die Gesellschaft zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen und Bankguthaben einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.

Außerdem sind Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen.

Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und wie es mit dem Geschäftsbetrieb weitergeht, wurde mit diesem Beschluss noch nicht entschieden.

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