Das Amtsgericht Köln hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PANDION Asperg GmbH & Co. KG eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Sicherungsmaßnahmen gelten seit dem 18. September 2026 um 12.09 Uhr. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 70h IN 151/26 geführt.
Die PANDION Asperg GmbH & Co. KG hat ihren Sitz in der Ludwig Ganghofer Straße 7 in 82031 Grünwald und ist beim Amtsgericht München unter der Registernummer HRA 113662 eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Betreuung und Durchführung von Bauprojekten im eigenen sowie im fremden Namen.
Als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert die PANDION Stuttgart Verwaltungs GmbH. Diese Gesellschaft ist ebenfalls in der Ludwig Ganghofer Straße 7 in Grünwald ansässig und beim Amtsgericht München unter der Registernummer HRB 242377 eingetragen. Vertreten wird die Komplementärgesellschaft durch den Geschäftsführer Reinhold Knodel.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Köln Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini vom Kennedyplatz 2 in 50679 Köln. Er soll das Vermögen der Gesellschaft sichern und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens untersuchen.
Die Geschäftsführung darf seit der gerichtlichen Anordnung nicht mehr uneingeschränkt über das Vermögen der PANDION Asperg GmbH & Co. KG verfügen. Sämtliche Verfügungen über Gegenstände des Unternehmensvermögens sind nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. Dieser sogenannte Zustimmungsvorbehalt soll verhindern, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft während der Prüfung des Insolvenzantrags zum Nachteil der Gläubiger verändert.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde außerdem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Personen und Unternehmen, die der PANDION Asperg GmbH & Co. KG Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an die Gesellschaft zahlen. Sie müssen die gerichtliche Anordnung beachten und sollten vor einer Überweisung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter klären, wohin die Zahlung zu leisten ist.
Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet wurde. Das Gericht befindet sich zunächst im Eröffnungsverfahren. In dieser Phase wird insbesondere geprüft, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund besteht und ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken.
Darüber hinaus muss geklärt werden, welche Bauprojekte, Grundstücke, Verträge, Forderungen und sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft zuzuordnen sind. Aus der veröffentlichten Bekanntmachung geht nicht hervor, welche konkreten Projekte von dem Verfahren betroffen sind und in welchem Stadium sie sich befinden. Ebenso enthält der Beschluss keine Angaben zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Höhe der Verbindlichkeiten.
Für Auftraggeber, Käufer, Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und weitere Projektpartner ist die Anordnung von erheblicher Bedeutung. Bereits geschlossene Verträge werden durch die vorläufige Insolvenzverwaltung zwar nicht automatisch beendet. Ob und in welchem Umfang bestehende Vereinbarungen weiterhin erfüllt werden, muss jedoch im Einzelfall geklärt werden. Neue Zahlungen oder Vertragsänderungen sollten nur unter Beachtung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen.
Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Köln auch über das Vermögen der PANDION OFFICEHOME Altenberger Straße GmbH & Co. KG eine vorläufige Insolvenzverwaltung an. In beiden Verfahren wurde Prof. Dr. Torsten Martini eingesetzt. Dennoch handelt es sich um rechtlich selbstständige Gesellschaften und getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen. Aus der parallelen Anordnung lässt sich daher nicht automatisch ableiten, dass sämtliche Gesellschaften oder Bauvorhaben der PANDION Unternehmensgruppe von einem Insolvenzverfahren betroffen sind.
Wie es mit der PANDION Asperg GmbH & Co. KG weitergeht, hängt nun von den Prüfungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der anschließenden Entscheidung des Amtsgerichts Köln ab. Erst danach steht fest, ob das Insolvenzverfahren eröffnet, der Antrag abgewiesen oder das Eröffnungsverfahren auf andere Weise beendet wird.