Das Amtsgericht Ludwigsburg hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grün Immobilien GmbH abgewiesen. Nach der gerichtlichen Entscheidung ist keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, um die Kosten eines regulären Verfahrens zu decken. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 IN 109/26 geführt.
Die Grün Immobilien GmbH hat ihren Sitz in der Eberhardstraße 24 in 71634 Ludwigsburg. Sie ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer HRB 206227 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Den Insolvenzantrag hatte in diesem Fall nicht die Gesellschaft selbst, sondern eine Gläubigerin gestellt.
Das Unternehmen verfügt über einen breit gefassten Geschäftszweck in der Immobilienwirtschaft. Dazu gehören der Ankauf und Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Wohn- und Gewerberäumen. Die Gesellschaft darf außerdem Bauvorhaben als Bauherrin im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen.
Zum Unternehmensgegenstand zählen darüber hinaus die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Bestandsimmobilien. Ferner umfasst die Tätigkeit die Vermittlung von Darlehen an Kreditinstitute und von Versicherungen. Die Gesellschaft war damit nicht nur im klassischen Immobilienhandel tätig, sondern durfte auch Projekte entwickeln, Immobilien verwalten und bestimmte Vermittlungsleistungen erbringen.
Eine Abweisung mangels Masse erfolgt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass das verfügbare Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Dazu gehören vor allem die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen eines Insolvenzverwalters. Eine Eröffnung wäre grundsätzlich noch möglich, wenn ein ausreichender Kostenvorschuss bereitgestellt würde. Aus der veröffentlichten Entscheidung ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass ein solcher Vorschuss geleistet worden ist.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen erlöschen. Gläubiger behalten ihre Ansprüche grundsätzlich. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, findet allerdings keine gemeinschaftliche Verwertung des Vermögens durch einen Insolvenzverwalter statt. Gläubiger müssen deshalb selbst prüfen, ob eine individuelle Durchsetzung ihrer Forderungen noch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Auch für Vertragspartner, Käufer, Mieter und andere Beteiligte ist die Entscheidung von Bedeutung. Laufende Verträge werden durch die Abweisung des Insolvenzantrags nicht automatisch beendet. Betroffene sollten jedoch prüfen, ob ihre Verträge weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden und ob geleistete Zahlungen, hinterlegte Sicherheiten oder sonstige Ansprüche betroffen sein könnten.
Eine rechtskräftige Abweisung mangels Masse kann bei einer GmbH zur gesetzlichen Auflösung der Gesellschaft führen. Auflösung bedeutet allerdings nicht, dass das Unternehmen sofort aus dem Handelsregister gelöscht wird. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen notwendig sein. Eine endgültige Löschung kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn keine weiteren Vermögenswerte oder sonstigen Abwicklungsangelegenheiten mehr vorhanden sind.
Bemerkenswert ist, dass gegen die Grün Immobilien GmbH noch ein weiteres Insolvenzantragsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 IN 155/26 geführt wurde. Auch dieser Antrag wurde nach der vorliegenden Bekanntmachung des Amtsgerichts Ludwigsburg mangels Masse abgewiesen. Bei den beiden Aktenzeichen handelt es sich um getrennte gerichtliche Verfahren, auch wenn sie dieselbe Gesellschaft betreffen.
Gegen die Entscheidung im Verfahren 2 IN 109/26 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das Amtsgericht Ludwigsburg in der Schorndorfer Straße 39 in 71638 Ludwigsburg. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
Eine anwaltliche Vertretung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine gewöhnliche E Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg erging am 27. August 2026.