Der bevorstehende Strafprozess gegen den früheren Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) wirft neben dem eigentlichen Vorwurf eine weitere Frage auf: Wer trägt die Kosten des Verfahrens – und muss am Ende möglicherweise der Steuerzahler auch für Scheuers Verteidigung aufkommen?
Der Prozess soll am 21. September 2026 vor dem Landgericht Berlin I beginnen. Zunächst sind zwölf Verhandlungstage vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft wirft Scheuer eine bewusste Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages zur gescheiterten Pkw-Maut vor. Scheuer bestreitet den Vorwurf. Ob er sich strafbar gemacht hat, muss das Gericht klären; bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Gericht und Staatsanwaltschaft werden zunächst aus öffentlichen Mitteln finanziert
Die Kosten für Gerichte, Staatsanwaltschaft und die staatliche Durchführung eines Strafverfahrens werden zunächst aus öffentlichen Haushalten getragen. Das ist keine Besonderheit des Verfahrens gegen einen ehemaligen Minister, sondern Bestandteil der staatlichen Strafrechtspflege.
Zu den Verfahrenskosten gehören nach § 464a Strafprozessordnung unter anderem Gebühren und Auslagen der Staatskasse sowie Kosten, die bereits bei der Vorbereitung der öffentlichen Klage entstehen.
Damit trägt die öffentliche Hand zunächst zwangsläufig einen Teil der Kosten des Scheuer-Verfahrens.
Bei einer Verurteilung muss Scheuer grundsätzlich Verfahrenskosten tragen
Kommt es zu einer Verurteilung, ändert sich die Kostenlage.
Nach § 465 StPO hat ein Angeklagter grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit diese wegen der Tat entstanden sind, für die er verurteilt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit sämtliche tatsächlichen staatlichen Aufwendungen für Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter, Gerichtsgebäude und Verwaltung vollständig auf den Verurteilten umgelegt werden. Entscheidend ist die gesetzliche Kostenentscheidung des Gerichts.
Bei einem Freispruch zahlt grundsätzlich die Staatskasse
Wird Scheuer dagegen freigesprochen, gilt grundsätzlich § 467 StPO. Danach fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen.
Zu den notwendigen Auslagen können auch Rechtsanwaltskosten gehören. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Staat jede beliebige Honorarvereinbarung mit einem privat gewählten und möglicherweise besonders teuren Strafverteidiger vollständig erstatten müsste. § 464a StPO enthält hierfür eigene Regeln.
Brisant: Ministerium erwägt offenbar Übernahme von Scheuers Anwaltskosten
Unabhängig von diesen normalen strafprozessualen Regeln gibt es im Fall Scheuer eine zusätzliche Besonderheit.
Nach aktuellen Berichten ist das Bundesverkehrsministerium grundsätzlich bereit, Scheuer bei seinen Verteidigerkosten finanziell zu unterstützen beziehungsweise diese zu übernehmen. Die konkreten Bedingungen sollen allerdings noch nicht abschließend geklärt sein.
Bemerkenswert daran: Einen früheren Antrag Scheuers auf finanzielle Unterstützung soll das Ministerium im Jahr 2022 noch abgelehnt haben. Damals wurde demnach argumentiert, ein entsprechender Anspruch sei mit dem Ausscheiden Scheuers aus dem Ministeramt entfallen.
Sollte das Ministerium nun tatsächlich Verteidigerkosten übernehmen, würde dafür letztlich öffentliches Geld eingesetzt.
Eine Verurteilung beantwortet die Frage der Anwaltskosten nicht automatisch
Dabei muss zwischen den gesetzlichen Kosten eines Strafverfahrens und einer freiwilligen beziehungsweise dienstrechtlich begründeten Kostenübernahme durch das ehemalige Ministerium unterschieden werden.
Selbst wenn Scheuer verurteilt werden sollte, folgt aus § 465 StPO nicht automatisch, dass er sämtliche zuvor möglicherweise vom Ministerium übernommenen privaten Anwaltskosten zurückzahlen müsste.
Ob eine Rückzahlung verlangt werden könnte, würde insbesondere davon abhängen, auf welcher rechtlichen Grundlage das Ministerium die Kosten übernimmt und welche Bedingungen oder Rückzahlungsvorbehalte vereinbart werden.
Solange diese Bedingungen nicht öffentlich feststehen, wäre die Behauptung, Scheuer könne sich seine Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Prozesses vollständig vom Steuerzahler bezahlen lassen, zu weitgehend.
Der Steuerzahler trägt also tatsächlich einen Teil des finanziellen Risikos
Fest steht: Die staatliche Strafverfolgung und das Gerichtsverfahren werden zunächst aus öffentlichen Mitteln finanziert. Bei einer Verurteilung können Scheuer die gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten auferlegt werden. Bei einem Freispruch trägt dagegen grundsätzlich die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Darüber hinaus besteht im konkreten Fall die Möglichkeit, dass das Bundesverkehrsministerium zusätzlich Scheuers Verteidigerkosten übernimmt. Genau dieser Punkt ist von den normalen Kostenregeln eines Strafprozesses zu unterscheiden.