Die Baumarktkette Obi kann ihre charakteristische Hausfarbe Orange nicht als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen rund um Bau- und Heimwerkerartikel schützen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2026 (Az. I ZB 58/25) die Rechtsbeschwerde des Unternehmens gegen die Löschung der Farbmarke zurückgewiesen.
Damit bleibt es bei der Entscheidung, dass Obi für den betreffenden Orangeton keinen entsprechenden markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Zuvor hatten bereits das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Bundespatentgericht gegen den Fortbestand der Marke entschieden.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob Verbraucher die Farbe Orange allein so eindeutig mit Obi verbinden, dass sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Einzelhandelsdienstleistungen verstanden wird.
Nach Auffassung der Gerichte konnte genau das nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Obi wollte Hausfarbe als Marke schützen
Obi hatte den abstrakten Farbton Orange bereits im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln als Marke angemeldet.
Geschützt werden sollte damit nicht lediglich das bekannte Obi-Logo in seiner konkreten grafischen Gestaltung. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr eine abstrakte Farbmarke.
Das bedeutet: Der Schutzanspruch bezog sich auf den betreffenden Orangeton als solchen.
Die Marke wurde zunächst tatsächlich in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen. Grundlage dafür war ein von Obi vorgelegtes demoskopisches Gutachten. Die Eintragung erfolgte als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke.
Später beantragten konkurrierende Baumarktketten die Löschung.
Sie vertraten die Auffassung, dass das Orange nicht über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge und Verbraucher anhand der Farbe nicht zuverlässig auf ein bestimmtes Unternehmen schließen würden.
Konkurrenten erreichen Löschung der Farbmarke
Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt.
Obi akzeptierte diese Entscheidung nicht und zog vor das Bundespatentgericht. Doch auch dort konnte sich die Baumarktkette nicht durchsetzen.
Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2025 (Az. 29 W (pat) 24/18) zurück.
Daraufhin ging Obi zum Bundesgerichtshof.
Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte das Unternehmen erreichen, dass die Löschungsanträge zurückgewiesen werden.
Auch dieser Versuch blieb ohne Erfolg.
BGH: Farben besitzen normalerweise keine ausreichende Unterscheidungskraft
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die rechtliche Beurteilung des Bundespatentgerichts.
Das zentrale Problem für Obi ist die sogenannte Unterscheidungskraft.
Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbraucher müssen in dem Zeichen also einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen können.
Bei abstrakten Farben ist diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres erfüllt.
Der BGH erläutert, dass abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Verbraucher schließen aus der Farbe eines Produkts oder einer Dienstleistung normalerweise nicht darauf, dass das Angebot von einem bestimmten Unternehmen stammt.
Besondere Umstände, durch die das streitgegenständliche Orange von sich aus eine solche originäre Unterscheidungskraft erhalten hätte, erkannte das Gericht nicht.
Orange als Hinweis auf Baumärkte – aber nicht zwingend auf Obi
Nach einem Bericht des ORF brachte der Vorsitzende Richter die Problematik in der Verhandlung besonders anschaulich auf den Punkt: Orange könne demnach höchstens auf Baumarktketten im Allgemeinen hinweisen, nicht aber zwingend auf einen bestimmten Baumarkt wie Obi.
Obi selbst hatte dagegen argumentiert, dass der spezielle Farbton – beschrieben als eine Art Hellrot-Orange – ein zentraler und unverwechselbarer Bestandteil der eigenen Markenidentität sei. Die Farbe prägt unter anderem das Erscheinungsbild des Obi-Logos.
Für den Markenschutz ist jedoch nicht allein entscheidend, welche Bedeutung ein Unternehmen seiner Hausfarbe beimisst.
Maßgeblich ist vielmehr, wie die angesprochenen Verbraucher die Farbe wahrnehmen.
Verbraucher sind Farben als alleinige Baumarktkennzeichnung nicht gewohnt
Genau hier sah der Bundesgerichtshof ein wesentliches Problem.
Nach der Entscheidung ist der angesprochene Verkehr bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel nicht daran gewöhnt, dass Farben für sich allein als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.
Eine Farbe an einem Baumarkt, in der Werbung oder in einem Logo muss deshalb aus Verbrauchersicht nicht zwangsläufig bedeuten, dass bereits die Farbe selbst die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllt.
Für Obi blieb damit noch ein anderer Weg zum Markenschutz: die sogenannte Verkehrsdurchsetzung.
Wann eine eigentlich nicht unterscheidungskräftige Farbe doch geschützt werden kann
Das Markenrecht schließt den Schutz abstrakter Farben nicht grundsätzlich aus.
Nach § 8 Abs. 3 Markengesetz kann ein eigentlich bestehendes Eintragungshindernis überwunden werden, wenn sich ein Zeichen infolge seiner Benutzung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen als Marke durchgesetzt hat.
Vereinfacht gesagt muss ein ausreichend großer Teil der Verbraucher die Farbe tatsächlich als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Auf dieser Grundlage war die Obi-Farbmarke ursprünglich eingetragen worden.
Doch genau dieser Nachweis hielt der späteren gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Erstes Gutachten erreicht nur 45,6 Prozent
Von zentraler Bedeutung war ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2012, das Obi bereits im ursprünglichen Eintragungsverfahren vorgelegt hatte.
Die Untersuchung kam in der Gesamtbevölkerung auf einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent.
Dieser Wert reichte nach der jetzt bestätigten rechtlichen Bewertung nicht aus, um eine Verkehrsdurchsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2010 nachzuweisen.
Auch in Kombination mit den von Obi vorgetragenen Angaben zur Dauer und zum Umfang der damaligen Markennutzung sahen die Gerichte die Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Warum nicht nur Heimwerker und Baumarktkunden zählen
Eine wichtige Frage war dabei, welche Verbraucher überhaupt berücksichtigt werden müssen.
Für Obi wäre eine besonders hohe Bekanntheit unter regelmäßigen Baumarktkunden möglicherweise günstiger gewesen.
Doch die Gerichte legten einen wesentlich größeren Kreis zugrunde.
Bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel zählt nach Auffassung des BGH die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr.
Der Grund: Bei Bau- und Heimwerkerartikeln handelt es sich um Waren des Massenkonsums, an denen grundsätzlich bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann.
Es kommt deshalb nicht nur darauf an, ob passionierte Heimwerker Orange sofort mit Obi verbinden.
Obi-Gutachten von 2020 erreicht knapp 50 Prozent
Auch Jahre später versuchte Obi nachzuweisen, dass sich die Farbe inzwischen stärker als Unternehmenskennzeichen etabliert hatte.
Ein von der Markeninhaberin vorgelegtes demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2020 kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung.
Damit erreichte das Orange bei dieser Untersuchung knapp die Hälfte der Bevölkerung.
Für einen sicheren Nachweis der Verkehrsdurchsetzung genügte das jedoch nicht.
Erschwerend kam hinzu, dass die Gegenseite eine eigene Untersuchung vorlegte – und diese zu einem erheblich niedrigeren Ergebnis gelangte.
Gegengutachten kommt lediglich auf 30 Prozent
Das von den Antragstellerinnen vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2021 ermittelte nur einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent.
Zwischen beiden Befragungen lag damit eine Differenz von 19,6 Prozentpunkten.
Das Bundespatentgericht hatte sich deshalb auch mit der Frage beschäftigt, ob das deutlich schlechtere Ergebnis möglicherweise durch methodische Mängel des Gegengutachtens verursacht worden war.
Das Gericht hielt dies für ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof erkannte bei dieser Beurteilung keinen Rechtsfehler.
Damit blieben erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sich Obis Orange tatsächlich in dem für einen Markenschutz erforderlichen Umfang bei den Verbrauchern durchgesetzt hatte.
Auch jahrzehntelange Nutzung beseitigt Zweifel nicht automatisch
Obi verwies außerdem auf Dauer und Umfang der Verwendung seiner Markenfarbe.
Doch auch diese Umstände reichten nach der gerichtlichen Bewertung nicht aus, um die bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung zu beseitigen.
Für die Beurteilung war dabei nicht nur die Situation zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung relevant.
Das Bundespatentgericht hatte auch geprüft, ob sich die Farbmarke jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung im Januar 2025 ausreichend im Verkehr durchgesetzt hatte.
Auch das konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Gericht musste kein drittes Gutachten bestellen
Obi konnte sich schließlich auch nicht mit dem Argument durchsetzen, dass angesichts der stark voneinander abweichenden Umfrageergebnisse ein weiteres Gutachten notwendig gewesen wäre.
Das Bundespatentgericht musste nach Auffassung des BGH nicht von Amts wegen ein eigenes gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung einholen.
Die bestehende Beweislage durfte demnach für die Entscheidung herangezogen werden.
Damit blieb es bei den widersprüchlichen Ergebnissen von 49,6 Prozent auf der einen und 30 Prozent auf der anderen Seite – und bei den daraus resultierenden Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrsdurchsetzung.
Bekanntheit einer Unternehmensfarbe reicht nicht automatisch
Das BGH-Verfahren zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen einem hohen Wiedererkennungswert und einem rechtlich durchsetzbaren Markenrecht.
Eine Farbe kann für Verbraucher stark mit einem Unternehmen verbunden sein und dessen Werbung, Filialen oder Logo prägen. Daraus entsteht aber nicht automatisch ein exklusives Markenrecht an der Farbe.
Für eine abstrakte Farbmarke muss die Farbe entweder bereits aus sich heraus ausreichende Unterscheidungskraft besitzen oder sich durch ihre Benutzung bei den relevanten Verbrauchern als Herkunftshinweis durchgesetzt haben.
Bei Obis Orange sahen die Gerichte diesen Nachweis nicht als erbracht an.
BGH bestätigt Entscheidung des Bundespatentgerichts
Mit dem Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25 blieb Obis Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Damit bestätigte der Bundesgerichtshof im Ergebnis die Entscheidung des Bundespatentgerichts und die zuvor vom DPMA ausgesprochene Löschung.
Für Obi bedeutet das: Der betreffende Orangeton genießt für die streitgegenständlichen Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Bau- und Heimwerkerartikel keinen Schutz als abstrakte Farbmarke.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Obi seine charakteristische Farbe nicht mehr verwenden dürfte. Streitgegenstand war vielmehr die Frage, ob das Unternehmen für den Farbton den besonderen Schutz einer eingetragenen abstrakten Farbmarke beanspruchen kann.
Drei Gutachten, keine sichere Verkehrsdurchsetzung
Besonders anschaulich lässt sich der jahrelange Streit anhand der demoskopischen Untersuchungen zusammenfassen.
Das Gutachten von 2012 kam auf 45,6 Prozent, die von Obi vorgelegte Untersuchung aus dem Jahr 2020 auf 49,6 Prozent. Das Gegengutachten der Antragstellerinnen ermittelte 2021 dagegen lediglich 30 Prozent.
In der Gesamtschau genügte dies den Gerichten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung des Orangetons mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
Für Unternehmen ist das Urteil deshalb auch über Obi hinaus von Bedeutung: Eine konsequent verwendete Hausfarbe kann ein wichtiger Bestandteil der Markenidentität sein. Der Schritt von hoher Wiedererkennbarkeit zu einem exklusiven markenrechtlichen Schutz der Farbe selbst ist jedoch erheblich größer.
Im Fall Obi wurde diese Schwelle nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erreicht.