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Neuer Sicherheitscheck bei Überweisungen: Banken gleichen jetzt Name und IBAN ab – doch wer eine Warnung ignoriert, trägt das Risiko selbst

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Eine falsche IBAN auf einer manipulierten Rechnung konnte bislang ausreichen, um Tausende Euro auf das Konto von Betrügern umzuleiten. Der Name des vermeintlichen Empfängers bot dabei oft kaum Schutz: Selbst wenn auf einer Rechnung beispielsweise der bekannte Name eines Handwerksbetriebs stand, konnte hinter der angegebenen IBAN ein völlig anderes Konto stecken. Genau diese Schwachstelle soll ein inzwischen verpflichtender Sicherheitsmechanismus schließen. Seit Oktober 2025 müssen Banken und Sparkassen bei fast allen SEPA-Überweisungen überprüfen, ob der eingegebene Name des Zahlungsempfängers tatsächlich zur angegebenen IBAN passt. Die Verbraucherzentrale weist in einer am 1. September 2026 aktualisierten Information darauf hin, dass der neue Schutzmechanismus für Bankkunden gleichzeitig mehr Sicherheit und mehr Eigenverantwortung bedeutet.

Der sogenannte Empfänger-Check – international als „Verification of Payee“, kurz VoP, bezeichnet – setzt genau dort an, wo Rechnungsbetrug bislang besonders wirkungsvoll sein konnte. Kriminelle konnten beispielsweise eine echte Rechnung abfangen oder manipulieren, die Bankverbindung austauschen und ansonsten Namen, Rechnungsbetrag und weitere Angaben unverändert lassen. Für den Empfänger sah das Dokument auf den ersten Blick authentisch aus. Da Banken früher grundsätzlich nicht verpflichtet waren, den eingetragenen Namen mit dem tatsächlichen Kontoinhaber hinter der IBAN abzugleichen, konnte das Geld trotz eines völlig anderen Kontoinhabers überwiesen werden. War die Überweisung erst ausgeführt, war es für Geschädigte häufig schwierig, das Geld zurückzubekommen.

Genau das soll sich mit dem verpflichtenden Abgleich ändern. Bei einer SEPA-Überweisung in Euro wird nun noch vor der endgültigen Freigabe kontrolliert, ob Name und IBAN zusammengehören. Das gilt nicht nur beim Online-Banking. Nach Angaben der Verbraucherzentrale erfasst die Regelung grundsätzlich auch Überweisungen in der Bankfiliale und Echtzeitüberweisungen.

Der Vorgang läuft für Kunden weitgehend unsichtbar im Hintergrund ab. Nachdem Betrag, Empfängername und IBAN eingegeben wurden, aber bevor der Kunde die Überweisung endgültig autorisiert, fragt die eigene Bank bei der Bank des Zahlungsempfängers an. Dort wird überprüft, ob die eingegebene Kontoverbindung zum genannten Empfänger passt. Die Rückmeldung erfolgt normalerweise innerhalb weniger Sekunden. Stimmen die Daten überein, bekommt der Kunde praktisch grünes Licht für die Zahlung.

Auch bei neuen Daueraufträgen und Terminüberweisungen kommt der Mechanismus zum Einsatz. Gerade bei regelmäßigen Zahlungen kann das wichtig sein, weil ein Fehler bei den Empfängerdaten ansonsten nicht nur einmal, sondern möglicherweise wiederholt finanzielle Folgen haben könnte.

Besonders interessant wird es, wenn Name und IBAN nicht vollständig übereinstimmen. Nicht jede kleine Abweichung bedeutet automatisch Betrug. Schreibweisen können unterschiedlich sein, Menschen können einen Doppelnamen verwenden, Unternehmen können unter einer Marke auftreten, während das Bankkonto auf den vollständigen Firmennamen läuft. Deshalb unterscheidet das System unterschiedliche Fälle.

Bei geringfügigen Abweichungen soll dem Kunden der korrekte Name angezeigt werden, sodass er selbst kontrollieren kann, ob es sich tatsächlich um den gewünschten Empfänger handelt. Bei einer deutlichen Abweichung erscheint dagegen ein Warnhinweis. In diesem Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale ausdrücklich, die Überweisung nicht freizugeben, sondern den Zahlungsempfänger über einen bekannten und offiziellen Kontaktweg zu erreichen und die Kontodaten zu überprüfen. Auch wenn aus technischen Gründen kein eindeutiges Prüfergebnis möglich ist, sollte die Zahlung nicht einfach auf Verdacht ausgeführt werden.

Kleine Unterschiede bei der Schreibweise müssen dabei nicht zwangsläufig zum Problem werden. Groß- und Kleinschreibung, Umlaute, Sonderzeichen, doppelte Leerzeichen oder bestimmte Trennzeichen sollen toleriert werden. Bei Unternehmen empfiehlt die Verbraucherzentrale dennoch, den Empfängernamen möglichst genau so zu übernehmen, wie er auf einer seriösen Rechnung beziehungsweise in den maßgeblichen Unternehmensangaben steht.

Der entscheidende Punkt für Bankkunden kommt allerdings erst danach: Eine Warnung der Bank ist kein automatisches Überweisungsverbot. Kunden können eine Zahlung unter Umständen trotzdem freigeben. Wer das tut, sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass er ein erhebliches Risiko übernimmt. Die Verbraucherzentrale formuliert es deutlich: Wer eine Überweisung trotz Warnung absendet, trägt das Risiko grundsätzlich selbst. Eine Haftung der Bank kommt nach ihrer Darstellung insbesondere dann in Betracht, wenn der vorherige Abgleich ausdrücklich bestätigt hatte, dass Name und IBAN zusammenpassen.

Damit bekommt der Warnbildschirm beim Online-Banking eine ganz andere Bedeutung. Eine Meldung wie „Empfängername stimmt nicht mit der IBAN überein“ sollte nicht wie ein gewöhnlicher technischer Hinweis weggeklickt werden. Gerade bei hohen Rechnungen, Immobiliengeschäften, Autokäufen, Handwerkerrechnungen oder Geldanlagen können wenige Sekunden Kontrolle über den Verlust von Tausenden oder sogar Zehntausenden Euro entscheiden.

Ein klassischer Anwendungsfall ist der Rechnungsbetrug. Dabei verändern Kriminelle gezielt die Kontoverbindung auf einer ansonsten glaubwürdig wirkenden Rechnung. Der Kunde glaubt beispielsweise, an seinen Handwerker zu zahlen, tatsächlich führt die manipulierte IBAN aber auf ein fremdes Konto. Stimmen der Name des Handwerksunternehmens und der tatsächliche Kontoinhaber nicht überein, soll der neue Abgleich genau an dieser Stelle Alarm schlagen.

Auch bei betrügerischen Geldanlagen kann der Check hilfreich sein. Kriminelle werben beispielsweise mit vermeintlichen Festgeldanlagen, Kryptowährungen oder anderen Investments und verlangen anschließend eine Überweisung auf ein Konto, das gar nicht auf den angeblichen Anbieter läuft. Werden dafür Konten von Finanzagenten oder kompromittierte Konten eingesetzt, kann die Abweichung zwischen dem Namen des angeblichen Investmentunternehmens und dem tatsächlichen Kontoinhaber sichtbar werden.

Der neue Sicherheitsmechanismus ist allerdings kein universeller Betrugsschutz. Genau diese Einschränkung ist für Verbraucher wichtig. Beim klassischen Phishing beispielsweise können Täter Zugangsdaten oder Freigabecodes erbeuten und dadurch direkten Zugriff auf ein Konto erhalten. In solchen Fällen verhindert der Name-IBAN-Abgleich den Angriff nicht automatisch. Auch Lastschriften fallen derzeit nicht unter die Regelung.

Ausnahmen gibt es außerdem bei bestimmten Papierüberweisungen. Wird ein Überweisungsträger beispielsweise lediglich in einen Überweisungskasten eingeworfen und nicht direkt am Schalter erfasst, greift die neue Prüfpflicht nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht.

Auch geografisch hat das Verfahren Grenzen. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union erfolgt dieser Abgleich nicht. Für EU-Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung verwenden, soll die entsprechende Überprüfung erst ab dem 9. Juli 2027 möglich sein. Zudem betrifft der Mechanismus Zahlungskonten und gilt in der Regel nicht für Spar- beziehungsweise Tagesgeldkonten oder Darlehenskonten.

Damit verändert sich für Bankkunden vor allem eine Gewohnheit: Nicht mehr nur die IBAN ist entscheidend. Auch der Empfängername sollte sorgfältig eingegeben und jede Abweichungswarnung ernst genommen werden. Gerade wenn plötzlich neue Kontodaten mitgeteilt werden – beispielsweise per E-Mail kurz vor Bezahlung einer größeren Rechnung – ist zusätzliche Vorsicht angebracht. In einem solchen Fall sollte die Bankverbindung unabhängig überprüft werden, etwa über eine bereits bekannte Telefonnummer des Unternehmens und nicht über Kontaktdaten aus einer möglicherweise manipulierten Nachricht.

Der verpflichtende Name-IBAN-Abgleich schließt damit eine lange bestehende Sicherheitslücke im europäischen Zahlungsverkehr. Er kann verhindern, dass eine korrekt eingegebene, aber betrügerisch ausgetauschte IBAN unbemerkt zu einem völlig anderen Empfänger führt. Einen hundertprozentigen Schutz bietet das System jedoch nicht.

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