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Autohaus König und Autohaus Gotthard König gleichzeitig in vorläufiger Insolvenz – zwei zentrale Gesellschaften der König-Gruppe betroffen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Umfeld der Autohaus-König-Gruppe haben nun zwei Gesellschaften gleichzeitig erfasst. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 1. September 2026 jeweils um 12:35 Uhr Sicherungsmaßnahmen für die Autohaus Gotthard König GmbH und die Autohaus König GmbH angeordnet.

Beide Unternehmen stehen seitdem unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Für die Autohaus Gotthard König GmbH wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3616 IN 5522/26 geführt.

Für die Autohaus König GmbH lautet das Aktenzeichen 3616 IN 5523/26.

In beiden Verfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auch die Zusammensetzung der vorläufigen Gläubigerausschüsse ist identisch.

Zwei getrennte Insolvenzverfahren zur exakt gleichen Uhrzeit

Besonders auffällig ist die zeitliche Übereinstimmung.

Sowohl bei der Autohaus Gotthard König GmbH als auch bei der Autohaus König GmbH wurden die Sicherungsmaßnahmen am 1. September 2026 um exakt 12:35 Uhr angeordnet.

Es handelt sich dennoch um zwei rechtlich eigenständige Gesellschaften und zwei getrennte Insolvenzeröffnungsverfahren.

Die unmittelbar aufeinanderfolgenden Aktenzeichen 3616 IN 5522/26 und 3616 IN 5523/26, derselbe Entscheidungszeitpunkt, derselbe vorläufige Insolvenzverwalter und dieselben Mitglieder des Gläubigerausschusses zeigen allerdings, dass die Verfahren offensichtlich in engem wirtschaftlichem Zusammenhang betrachtet werden.

Autohaus Gotthard König GmbH

Die Autohaus Gotthard König GmbH hat ihren Sitz in der Kolonnenstraße 31, 10829 Berlin.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 48547 eingetragen.

Vertreten wird das Unternehmen durch die drei Geschäftsführer

Roman Kerber, Alexander Michalsky und Dirk Steeger.

Das Gericht hat die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft erheblich eingeschränkt. Verfügungen über Vermögensgegenstände sind grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Besonders weitgehend ist die Anordnung für Bankkonten und Außenstände.

Die Autohaus Gotthard König GmbH darf darüber nicht mehr selbst verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Positionen wurde ausdrücklich auf Dr. Rainer Eckert übertragen.

Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen.

Autohaus König GmbH aus Teltow

Die zweite betroffene Gesellschaft ist die Autohaus König GmbH mit Sitz in der Oderstraße 55, 14513 Teltow.

Sie ist beim Amtsgericht Potsdam unter HRB 32807 eingetragen.

Geschäftsführer ist Roman Kerber, der gleichzeitig auch einer der Geschäftsführer der Autohaus Gotthard König GmbH ist.

Auch bei dieser Gesellschaft dürfen Verfügungen über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden.

Der Gesellschaft wurde insbesondere untersagt, ihre Außenstände selbst einzuziehen.

Dr. Rainer Eckert darf stattdessen Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und ein Insolvenzsonderkonto für die mögliche spätere Insolvenzmasse führen.

Zahlungen nicht mehr unmittelbar an die Autohäuser

Für Geschäftspartner und andere Schuldner der beiden Gesellschaften haben die Gerichtsbeschlüsse unmittelbare Folgen.

In beiden Verfahren wurde angeordnet, dass Drittschuldner grundsätzlich nicht mehr an die jeweilige Gesellschaft zahlen dürfen.

Zahlungen sind nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Damit stehen wesentliche Zahlungsströme beider Unternehmen bereits während des Insolvenzeröffnungsverfahrens unter der Kontrolle von Dr. Rainer Eckert.

Derselbe Gläubigerausschuss für beide Unternehmen

Außergewöhnlich deutlich wird die Verbindung beider Verfahren durch die Zusammensetzung der vorläufigen Gläubigerausschüsse.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in beiden Verfahren dieselben fünf Mitglieder bestellt.

Vertreten sind:

Euler Hermes Deutschland

Bundesagentur für Arbeit

Renault Deutschland AG

Stellantis Bank S.A. Niederlassung Deutschland

und als Vertreterin der Arbeitnehmer

Agnieszka Sterkel, Leiterin Personal bei der Autohaus Gotthard König GmbH.

Dass derselbe Gläubigerausschuss für beide Gesellschaften eingesetzt wurde, unterstreicht die enge wirtschaftliche Verzahnung der beiden Insolvenzfälle.

Renault Deutschland unmittelbar beteiligt

Von besonderer Bedeutung ist die Beteiligung der Renault Deutschland AG.

Renault wird in beiden Gläubigerausschüssen durch einen Vertreter aus dem Bereich Betriebswirtschaft und Vertragswesen vertreten.

Gerade bei einer Autohausgruppe können Herstellerverträge, Fahrzeuglieferungen, Händlernetze und sonstige vertragliche Beziehungen eine zentrale Rolle spielen.

Welche konkreten Forderungen Renault gegenüber den beiden Gesellschaften besitzt, geht aus den Insolvenzbeschlüssen jedoch nicht hervor.

Aus der Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss lässt sich deshalb keine bestimmte Forderungshöhe ableiten.

Stellantis Bank ebenfalls in beiden Verfahren vertreten

Mit der Stellantis Bank S.A. Niederlassung Deutschland sitzt außerdem ein Finanzdienstleister aus dem Automobilbereich in beiden Gläubigerausschüssen.

Bei Autohäusern können Finanzierungen beispielsweise bei Fahrzeugbeständen, Einkaufsfinanzierungen oder Kundenfinanzierungen eine erhebliche Rolle spielen.

Welche konkreten Geschäftsbeziehungen zwischen der Stellantis Bank und den beiden König-Gesellschaften bestehen, wird vom Gericht nicht veröffentlicht.

Arbeitnehmerseite durch Personalchefin vertreten

Bemerkenswert ist auch die Arbeitnehmervertretung.

Agnieszka Sterkel, Leiterin Personal bei der Autohaus Gotthard König GmbH, wurde in beide vorläufigen Gläubigerausschüsse berufen.

Damit wird die Arbeitnehmerseite unmittelbar in die weiteren Entscheidungen eingebunden.

Gerade bei einer größeren Autohausstruktur können die Sicherung von Arbeitsplätzen, die Finanzierung laufender Löhne und Gehälter sowie mögliche Insolvenzgeldansprüche eine wichtige Rolle spielen.

Wie viele Beschäftigte bei den beiden Gesellschaften arbeiten und ob bereits Entgeltrückstände bestehen, geht aus den Bekanntmachungen nicht hervor.

Bundesagentur für Arbeit ebenfalls eingebunden

Auch die Bundesagentur für Arbeit ist in beiden Ausschüssen vertreten.

Ihre Beteiligung kann insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitnehmeransprüchen und Insolvenzgeld Bedeutung erlangen.

Der Gerichtsbeschluss enthält allerdings keine Feststellung, dass Löhne oder Gehälter bereits ausgefallen sind.

Euler Hermes als weiterer institutioneller Gläubiger

Mit Euler Hermes Deutschland ist zudem ein Unternehmen aus dem Bereich Warenkreditversicherung in beiden Gläubigerausschüssen vertreten.

Warenkreditversicherer können insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn Lieferantenforderungen abgesichert wurden.

Ob dies hier konkret der Fall ist und welche Forderungen betroffen sind, wird in den Beschlüssen nicht offengelegt.

Fahrzeugbestände und Finanzierungen dürften besonders wichtig werden

Bei Insolvenzverfahren über größere Autohandelsgesellschaften stellt die Zuordnung der vorhandenen Fahrzeugbestände regelmäßig eine zentrale Frage dar.

Entscheidend ist unter anderem, welche Fahrzeuge tatsächlich im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft stehen und welche finanziert, geleast oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.

Auch Neuwagen, Gebrauchtwagen, Vorführwagen, Werkstattausstattung, Ersatzteile und offene Kundenforderungen können erhebliche Vermögenswerte darstellen.

Die gerichtlichen Veröffentlichungen enthalten hierzu noch keine Angaben.

Die Beteiligung eines Fahrzeugherstellers und einer Autobank im Gläubigerausschuss zeigt jedoch, dass die finanziellen und vertraglichen Beziehungen im Automobilgeschäft im weiteren Verfahren eine wichtige Rolle spielen dürften.

Was bedeutet das für Kunden?

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet nicht automatisch, dass die Autohäuser geschlossen werden.

Aus den beiden Gerichtsbeschlüssen ergibt sich bislang keine Einstellung des Geschäftsbetriebs.

Für Kunden können sich dennoch wichtige Fragen stellen.

Dies gilt insbesondere bei bereits bestellten Fahrzeugen, geleisteten Anzahlungen, laufenden Finanzierungen, Leasingverträgen oder Fahrzeugen, die sich zur Reparatur beziehungsweise Wartung in einem Betrieb der Unternehmen befinden.

Ob bestehende Kauf- und Werkstattverträge normal abgewickelt werden können, hängt vom jeweiligen Vertrag und von der weiteren Betriebsfortführung ab.

Gericht lässt Fortführungschancen prüfen

Beim Verfahren der Autohaus Gotthard König GmbH hat das Gericht Dr. Rainer Eckert ausdrücklich zusätzlich als Sachverständigen beauftragt.

Er soll prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Das ist ein wichtiger Punkt.

Die gerichtliche Anordnung zeigt, dass derzeit nicht nur die Vermögenssicherung im Mittelpunkt steht, sondern ausdrücklich auch untersucht wird, ob und unter welchen Bedingungen der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann.

Noch keine endgültige Insolvenzeröffnung

Bei beiden Unternehmen handelt es sich bislang um Insolvenzeröffnungsverfahren mit vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Die regulären Insolvenzverfahren sind noch nicht endgültig eröffnet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter muss nun insbesondere Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Fahrzeugbestände, Finanzierungen, laufende Verträge und die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften prüfen.

Die außergewöhnliche Parallelität der Verfahren ist jedoch deutlich: Autohaus Gotthard König GmbH und Autohaus König GmbH gerieten am selben Tag, zur selben Minute, unter denselben vorläufigen Insolvenzverwalter und erhielten denselben fünfköpfigen Gläubigerausschuss.

Damit handelt es sich nicht mehr nur um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines einzelnen Autohauses. Die beiden nahezu identischen Gerichtsbeschlüsse vom 1. September 2026 zeigen vielmehr, dass nun mehrere eng miteinander verbundene Gesellschaften der König-Autohausstruktur gleichzeitig Gegenstand umfangreicher insolvenzrechtlicher Sicherungsmaßnahmen sind.

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