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Kapteina Autovermietung GmbH: Eigenantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Kapteina Autovermietung GmbH mit Sitz in Neubrandenburg erhält kein reguläres Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den von der Gesellschaft selbst gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Gleichzeitig wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 701 IN 103/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Eschengrunder Straße 1, 17034 Neubrandenburg und ist beim Amtsgericht Neubrandenburg unter HRB 21433 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Stefan Kapteina.

Die Kapteina Autovermietung GmbH ist im Kraftfahrzeugbereich tätig. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Damit gehört die Gesellschaft zum Bereich Autovermietung und Mobilitätsdienstleistungen.

Das Unternehmen hatte selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Bereits am 26. März 2026 hatte das Insolvenzgericht zur Sicherung des vorhandenen Vermögens eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Außerdem waren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorläufig eingestellt worden.

Am 14. August 2026 entschied das Amtsgericht Neubrandenburg nun, den Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abzuweisen. Damit steht fest, dass das vorhandene Vermögen nach Einschätzung des Gerichts nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Infolge dieser Entscheidung hob das Gericht auch die seit März bestehenden Sicherungsmaßnahmen auf. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist damit beendet; ebenso entfällt die im Eröffnungsverfahren angeordnete vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Anders als aus der zunächst allein veröffentlichten Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ersichtlich war, ist der Grund dafür mit der weiteren Bekanntmachung nun eindeutig: Das Insolvenzeröffnungsverfahren endete mit der Abweisung des Eigenantrags mangels Masse.

Für die Gläubiger bedeutet dies, dass kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und aus einer vorhandenen Insolvenzmasse befriedigt werden könnten.

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