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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

252 Js 4143/​22 (29308) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 22.09.2022 gegen Florin Baban ein Urteil ergangen, da er am 09.07.2022 gegen 14:30 Uhr dem Zeugen M. seine Armbanduhr entwendete. Anschließend versteckte er diese sowie sechs weitere gestohlene Armbanduhren in einer nahegelegenen Grünanlage.

Das Urteil ist seit dem 05.04.2023 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die (erweiterte) Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen:

Rolex Date Just (Gehäusenr. 7530677, Referenznr. 16030)

Jaeger Le Coultre (Seriennr. 0425, Referenznr. 145879)

IWC (Seriennr. 1294343)

Eterna Matic (Seriennr. 633204565, Union K. Soltau 1963-1978)

Omega Seamaster (Seriennr. 80589792, 26.02.2004 20 Jahr J+M)

Tag Heuer Celibre 6 (Seriennr. RRE9605, Referenznr. WJF211B).

Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, sofern sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft Berlin auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der/​die Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem/​der Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der/​die Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der (die) Rechtsnachfolger(in) des/​der Verletzten (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer) an seine/​ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung/​Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin, zum Aktenzeichen 252 Js 4143/​22 (29308) V schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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