Das Amtsgericht Essen hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Drei-W-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 23. Juli 2026 um 7:45 Uhr unter dem Aktenzeichen 165 IN 207/26.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Essen unter der Handelsregisternummer HRB 10574 eingetragen und hat ihren Sitz in der Landsberger Straße 101 in 45219 Essen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführerin Sarah Stiegler.
Nach dem Handelsregister besteht der Unternehmensgegenstand in der Herausgabe von Verlagsartikeln aller Art im Bereich Wirtschaft, Werbung und Wissen. Der Verlag ist damit auf die Erstellung, Herausgabe und Vermarktung von Fach- und Informationspublikationen spezialisiert. Verlage sehen sich seit Jahren einem tiefgreifenden Strukturwandel gegenüber. Die Digitalisierung des Medienmarktes, veränderte Lesegewohnheiten, sinkende Anzeigenerlöse sowie steigende Produktions- und Vertriebskosten stellen insbesondere kleinere und mittelständische Verlagshäuser vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen.
Zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwältin Frauke Heier aus Essen zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Gleichzeitig wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind damit nur noch wirksam, wenn sie von der vorläufigen Insolvenzverwalterin genehmigt werden.
Zudem untersagte das Gericht den Schuldnern der Gesellschaft, offene Forderungen unmittelbar an den Verlag zu begleichen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde stattdessen ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dazu, das vorhandene Vermögen zu sichern und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger vorzubereiten.
Darüber hinaus ordnete das Amtsgericht Essen an, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Drei-W-Verlag GmbH – soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen – vorläufig unzulässig sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt, um das Unternehmensvermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schützen.
Mit der Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verbunden. In den kommenden Wochen wird geprüft, ob die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und ob Aussichten auf eine Fortführung oder Sanierung des Verlags bestehen. Erst anschließend entscheidet das Amtsgericht Essen über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens.