Staatsanwaltschaft Gera
923 VRs 851 Js 42427/24
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
| verurteilte Person | Ralf Greiner-Fuchs |
| Entscheidung | Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 04.05.2026, Az: 3 Ds 851 Js 42427/24, rechtskräftig seit 06.06.2026 |
| Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 5.522,34 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 10.846,49 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte stellte im Dezember 2024 sein Girokonto bei der Sparkasse Sonneberg (DE75 8405 4722 0490 7191 20) unbekannter Täterschaft als Ziel- und Durchlaufkonto für Überweisungsgutschriften zur Verfügung. Diese Gutschriften hatte die unbekannte Täterschaft jeweils durch Betrugstaten gegenüber verschiedenen Geschädigten veranlasst, denen vorgetäuscht worden war, sie hätten Waren erworben, die nun in Vorkasse zu bezahlen wären. Demgemäß gingen insgesamt Gutschriften im Betrage von 10.846,49 € auf dem Konto des Beschuldigten ein, darunter am 13.12.2024 eine Gutschrift über 3.000,00 € des Geschädigten Frech, am 17.12.2024 eine Gutschrift über 1.296,49 € eine Gutschrift der Geschädigten Putnik und am 20.12.2024 eine Gutschrift über 5.000,00 € des Geschädigten Kröger.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 5.522,34 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen unter:
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf
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