Staatsanwaltschaft Detmold
310 Js 6/25
Die Staatsanwaltschaft Detmold führt unter dem Aktenzeichen – 310 Js 6/25 – ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen Rebecca Wallschus. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lemgo (Az. 222 Gs 1/26) vom 12.03.2026 wurde die Einziehung der Forderung aus Auszahlung des Restkontoguthabens gegen die folgenden kontoführenden Banken angeordnet:
| a) |
DE53 1203 0000 1309 7655 41 bei der Deutschen Kreditbank AG (Guthaben 4512,26 Euro) und |
| b) |
DE21 1001 0178 9208 2616 94 bei der Revolut Bank UAB (Guthaben 9893,43 Euro). |
Die selbständige Einziehung ergibt sich laut dem Beschluss aus den §§ 435, 436 StPO i. V. m. § 76 a Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 1 f) i. V. m. § 261 StGB.
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 01.04.2026.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Die Beschuldigte ist Inhaberin der Konten DE58 4764 0051 0190 0752 00 bei der Commerzbank AG und DE53 1203 0000 1309 7655 41 bei der Deutschen Kreditbank AG. Auf dem Konto der Commerzbank AG ging am 30.07.2025 eine Gutschrift in Höhe von 120.801,86 € mit dem abweichenden Empfänger Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ein. Hierbei handelte es sich um eine Überweisung von dem Konto des Zeugen Kespohl, der aufgrund eines Betrugsfalls bereits einen Überweisungsrückruf veranlasst hat. Ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges ist bereits bei der KPB Lippe anhängig. Das Geld sollte von dem Konto der Beschuldigten in Höhe von 90.018,74 € weitertransferiert werden. Das Guthaben konnte in voller Höhe gesichert werden. Auf das Konto bei der Deutschen Kreditbank AG erhielt die Beschuldigte diverse Gutschriften von Privatpersonen, ausweislich der Verwendungszwecke unter anderem für Heizölbestellungen. Weiterhin meldete sich bei der Deutschen Kreditbank AG eine Nicht-Kundin, die berichtete, dass sie Mahn-Schreiben von einem Anwalt erhalten hat, mit der Aufforderung Geld zu überweisen. Als Empfängerkonto wurde das Konto der Beschuldigten angegeben. Die empfangenen Geldbeträge wurden unmittelbar an die FIOR GmbH, einem Anbieter für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen, weitergeleitet. Ein Geldbetrag in Höhe von 4.512,26 EUR konnte gesichert werden. |
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Die Beschuldigte ist Inhaberin des Kontos DE21 1001 0178 9208 2616 94 bei der Revolut Bank UAB. Auf diesem Konto wurde am 15.07.2025 ein Geldbetrag in Höhe von 9900,00 € gutgeschrieben. Hierbei handelte es sich um eine Überweisung von dem Konto der Zeugin Schöps, die aufgrund eines Betrugsfalls bereits einen Überweisungsrückruf veranlasst hat. Das Geld sollte von dem Konnte der Beschuldigten in Höhe von 5000,00 € auf ein weiteres Konto nach Frankreich transferiert werden. Es konnte ein Restbetrag in Höhe von 9893,43 € sichergestellt werden. |
Die Einziehungsbeteiligte ist jedenfalls dem Namen nach Kontoinhaberin und Forderungsinhaberin gegenüber der Bank. Die Personalien der handelnden Täter sind weder bekannt noch ermittelbar.
Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannte Sechs-Monatsfrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung läuft. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den / die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.
Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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