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DEKON-SAN GmbH: Insolvenzverwalterin erhält erweiterte Befugnisse zur Fortführung des Geschäftsbetriebs

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren der DEKON-SAN GmbH hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 02. April 2026 (Aktenzeichen 670 IN 44/26) die Befugnisse der vorläufigen Insolvenzverwalterin deutlich erweitert. Ziel der Maßnahme ist die Stabilisierung und Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs während des vorläufigen Verfahrens.

Ergänzung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung

Bereits am 05. März 2026 war die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Nun wurde Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner zusätzlich ermächtigt,

  • Verbindlichkeiten einzugehen, soweit sie für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind
  • Zahlungszusagen zu erteilen, insbesondere für laufende Lieferungen und Leistungen
  • Kosten im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu begründen, etwa für Zinsen und Bearbeitungsgebühren

Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Sicherstellung von Liquidität und operativer Handlungsfähigkeit.

Ziel: Fortführung statt Stillstand

Die erteilten Befugnisse sind klar zweckgebunden: Sie dürfen ausschließlich genutzt werden, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Dazu zählen insbesondere:

  • die Bezahlung laufender Lieferanten
  • die Sicherung von Material- und Leistungsflüssen
  • die Finanzierung von Löhnen über Insolvenzgeld

Damit soll verhindert werden, dass das Unternehmen während der vorläufigen Phase zum Stillstand kommt.

Geschäftstätigkeit des Unternehmens

Die DEKON-SAN GmbH mit Sitz in Ahrensfelde (Brandenburg) ist – dem Namen und der branchenüblichen Einordnung nach – im Bereich:

  • Sanierung und Dekontamination
  • Rückbau, Schadstoffbeseitigung (z. B. Asbest, Schadstoffe)
  • ggf. Bau- und Umwelttechnik

tätig. Unternehmen dieser Art arbeiten häufig projektbasiert und sind stark abhängig von laufenden Aufträgen sowie stabilen Zahlungsströmen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Erweiterung der Befugnisse der Insolvenzverwalterin ist ein typisches Instrument in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wenn:

  • eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll erscheint
  • der Betrieb ohne kurzfristige Liquidität gefährdet wäre
  • eine mögliche Sanierung vorbereitet werden soll

Wichtig ist: Selbst wenn die Verwalterin gegen interne Beschränkungen verstößt, bleiben ihre Handlungen gegenüber Dritten wirksam. Das schafft Rechtssicherheit für Geschäftspartner.

Fazit

Mit dem Beschluss im Verfahren 670 IN 44/26 stärkt das Amtsgericht Potsdam gezielt die Handlungsfähigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin der DEKON-SAN GmbH. Die Entscheidung deutet darauf hin, dass eine Fortführung des Unternehmens zumindest vorübergehend angestrebt wird – möglicherweise als Grundlage für eine spätere Sanierung oder geordnete Abwicklung.

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