Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Philipp Häring –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
R010 VRs 703 Js 27460/19
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 27460/19, gegen Philipp Häring – geboren am 19.09.1992 – wegen gemeinschaftlichen Betruges in 3 Fällen, ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.07.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für den Tatverletzten entstanden.
Unter missbräuchlicher Verwendung der Kontodaten des Geschädigten Leonhard Michael Bals nahmen der Verurteilte und sein unbekannt gebliebener Mittäter drei Bestellungen im Internet im Zeitraum 29.05.2018 bis 05.06.2018 vor und schädigten den Genannten damit in Höhe von 14.713,21 EUR.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 14.713,21 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Der Geschädigte ist inzwischen verstorben, sodass dessen unbekannte Rechtsnachfolger nunmehr die Gelegenheit zur Anmeldung des Anspruchs erhalten.
Die jeweils Verletzten können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 03.12.2025
Köhler, Rechtspfleger
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