Aktenzeichen: 3 IN 327/24
Am 27. November 2024 um 16:45 Uhr hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SPP Energy GmbH, mit Sitz in der An der Dornbuschmühle 9, 16269 Bliesdorf, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren.
Unternehmensdetails
Die SPP Energy GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Die Unternehmensadresse lautet: An der Dornbuschmühle 9, 16269 Bliesdorf.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt André Müller aus Frankfurt (Oder) bestellt.
- Adresse: Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder)
- Aufgabenbereich: Überwachung und Sicherung der Insolvenzmasse.
Anordnung der Maßnahmen
Das Gericht hat gemäß § 21 Abs. 2 InsO folgende Maßnahmen beschlossen:
- Verfügungsbeschränkungen
- Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände, einschließlich im Ausland befindlicher Vermögenswerte, sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Einziehung von Forderungen
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Verbot an Drittschuldner
- Drittschuldnern der Schuldnerin ist untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
- Prüfauftrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt zu prüfen, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
Bedeutung der Maßnahme
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Sicherung und Erhaltung der Vermögenswerte der SPP Energy GmbH. Die Maßnahme stellt sicher, dass keine weiteren nachteiligen Veränderungen eintreten und dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassend geprüft wird.
Ausblick
Die Ergebnisse der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind ausschlaggebend für die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Die weitere Entwicklung des Verfahrens hängt davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder geordnet abgewickelt werden kann.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 27.11.2024