Start Justiz Insolvenzverfahren Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Acacia Capital UG (haftungsbeschränkt)

Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Acacia Capital UG (haftungsbeschränkt)

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geralt (CC0), Pixabay

Amtsgericht Potsdam – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 6.70 IN 85/24

Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Acacia Capital UG (haftungsbeschränkt)

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Acacia Capital UG (haftungsbeschränkt), ansässig in der Allee der Kosmonauten 97a, 12681 Berlin, hat das Amtsgericht Potsdam am 04. September 2024 um 13 Uhr wichtige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, bestellt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Vermögen der Schuldnerin während des laufenden Verfahrens zu sichern und jegliche unbefugten Verfügungen zu verhindern. Ab sofort sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Befugnisse und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Susanne Berner ist damit beauftragt, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu verwalten. Sie hat die Befugnis, sämtliche Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und anstelle der Schuldnerin eingehende Gelder entgegenzunehmen. Des Weiteren ist es den Gläubigern untersagt, Absonderungsgegenstände, die sich im Besitz der Schuldnerin befinden, ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen oder zu verwerten. Ebenso dürfen an sie abgetretene Forderungen nicht eigenständig eingezogen werden.

Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Sicherungsmaßnahmen und Prüfaufgaben

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort notwendige Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat umfassend Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen drohen dem Schuldner rechtliche Konsequenzen, einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Zwangsmaßnahmen durch das Gericht.

Weiterhin ist der vorläufige Insolvenzverwalter dazu bevollmächtigt, ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen, um das Vermögen des Schuldners zu sichern und die zukünftige Insolvenzmasse zu verwalten. Außerdem wurde ihm die Aufgabe übertragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der Rechtsform des Schuldners gerechtfertigt ist und ob Aussicht auf Fortführung des Unternehmens besteht. Dabei ist auch zu klären, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Potsdam, den 04. September 2024

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