Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren gegen NRK Real Estate 55 GmbH eingeleitet

Insolvenzverfahren gegen NRK Real Estate 55 GmbH eingeleitet

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geralt / Pixabay

Aktenzeichen: 1542 IN 10046/24

Im Verfahren über den Antrag der NRK Real Estate 55 GmbH, ansässig in der Ottostraße 3, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht München einen wichtigen Beschluss gefasst.

Am 4. Juli 2024 wurde angeordnet, dass zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die Insolvenzverwalterin ermächtigt wird, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts abzugeben. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist.

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden.

Für weitere Informationen wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) verwiesen.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 04.07.2024

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