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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

715 VA 351 Js 34830/​17

Einziehungsverfahren gegen Pascal Plettl
wegen Diebstahl

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des
Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.07.2018 – 11 Ls 351 Js 34830/​17 – wurde gegen den oben genannten Einziehungsbetroffenen die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 605,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 50,00 EUR sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 2 Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben. Eine Anmeldung liegt bereits vor. Der Verurteilung bzgl. des unbekannten zweiten Geschädigten liegt ein Diebstahl vom 120,00 EUR Bargeld am 11./​ 12.09.2017 aus einem Hotelzimmer in Karlsruhe in der Kaiserstraße zugrunde.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 351 Js 34830/​17 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

 

gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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