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Staatsanwaltschaft Traunstein

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Traunstein

610 Js 16320/​22 VA – 28.09.2023

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Verurteilte Person Bernd Michael Blobel
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Laufen vom 03.04.2023, Az: 7 Cs 610 Js 16320/​22, rechtskräftig seit 09.05.2023
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 103.112,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte nahm Überweisungen der Geschädigten entgegen. Die Geschädigten haben durch eine Täuschung der unbekannten Täter (hier u.a. bekannt als eine Patricia Stern) darauf vertraut, hohe Geldsummen ausbezahlt zu bekommen. Tatsächlich hatten die Täter nie vor Gelder an die Geschädigten auszukehren. Den Tätern kam es viel mehr darauf an, die von den Geschädigten bezahlten und über Finanzagenten – wie im vorliegenden Fall – weitergeleiteten Gelder zu vereinnahmen. Die im vorliegenden Fall verurteilte Person erhielt pro Überweisung eine Provision von 50 bis 100 Euro. Dies ist strafbar als leichtfertige Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 6 StGB.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen

Rechtspflegerin

Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben

Merkblatt
Anspruch auf Rückübertragung nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung erwachsen ist, § 459h Abs. 1 Satz 1 StPO.
Eine etwaige Rückübertragung kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Vermögenswert durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung des Vermögenswerts an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetrieben Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Antwortschreiben

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An die

Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein

Aktenzeichen 610 Js 16320/​22 VA

Verfahren gegen Bernd Michael Blobel

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 26.06.2023

[   ] Ich mache meinen Anspruch auf Rückübertragung des folgenden Vermögenswerts geltend:
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[   ] Ich habe folgenden Vermögenswert von der o.g. Person am _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten:
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[   ] Ich verzichte auf die Rückübertragung des folgenden Vermögenswerts:
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[   ] Sonstige Angaben (z.B. zwischenzeitlich erfolgte Entschädigung durch eine Versicherung u.ä.)
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(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

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