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Staatsanwaltschaft München II

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München II

67 Js 13503/​21

Durch Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 29.03.2023, Az: 2 Cs 67 Js 13503/​21, rechtskräftig seit 06.04.2023 wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 14702,00 EUR angeordnet.

Nach der genannten Entscheidung könnte ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten bestehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Geldwäsche/​Betrug Juli 2017- Februar 2021

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft München II melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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