Dark Mode Light Mode

Amtsgericht Frankfurt am Main

qimono / Pixabay

Amtsgericht Frankfurt am Main

Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter

953 Ds – 4710 Js 240647/​22 – 06.01.2023

Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer: 953 Ds – 4710 Js 240647/​22) gegen den Verurteilten Mohamed Momni wegen Diebstahls im Zusammenhang mit der Unterschlagung eines Mobiltelefons hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 12.09.2022 (Geschäftsnummer: 953 Ds – 4710 Js 240647/​22) die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons Xiaomi Smartphone angeordnet. Das Urteil ist seit dem 20.09.2022 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen.

Ein eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger) herausgegeben bzw. zurückübertragen.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.

Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

 

gez. Lotz, Rechtspfleger

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Staatsanwaltschaft Krefeld

Next Post

Staatsanwaltschaft Bonn