Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
1230 Js 41639/21
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des AG Meppen wegen Betruges (Az. 10 Ds 315/21) gegen A. D. wohnh. Gargas, Frankreich.
Diese ist rechtskräftig seit dem 25.02.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. |
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Auf Grund einer Pfändung stehen 4.375,70 € zur Verteilung zur Verfügung. Mit weiteren Zahlungseingängen ist nicht zu rechnen. |
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Webseite www.elektronika-mart.com, auf der sie zum Schein Waren zum Kauf anboten. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Einziehungsbeteiligten geführte Konto DE05 1001 1001 2620 8009 17bei der N26 Bank Berlin erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. Einziehung des Erlangten
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Osnabrück, 12.05.2022
Diplom-Rechtspfleger (FH)