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Staatsanwaltschaft Münster

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Münster

81 Js 881/​19 V – 14.02.2022

An:
die Geschädigten des Verfahrens
81 Js 881/​19

Vollstreckungsverfahren gegen Dominik Ibsch, geboren am 28.07.1992 in Lüdinghausen

Sehr geehrter Herr Fritsch,

Mit Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 05.07.2021 (AZ: 7 Ls – 81 Js 881/​19 – 12/​20) hat das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro gegen den oben Genannten angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Da eine Vielzahl von Geschädigter vorhanden ist, erfolgt die Belehrung über den Bundesanzeiger gemäß § 459k StPO öffentlich.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen. Hierzu müssen Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Münster zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden.
Innerhalb dieser Frist kann die Anmeldung form- und kostenlos erfolgen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Sofern keine Anmeldungen eingehen oder diese nicht fristgerecht verzeichnet werden, gehen die Ansprüche auf den Staat über.

Wollen Sie nach Ablauf der o.g. Frist dennoch eine Anmeldung vornehmen, so ist von da an innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorzulegen (§ 459 k Abs.5 StPO).

Die Erlösauskehr erfolgt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und erfolgt nur dann, wenn alle Geschädigten vollständig entschädigt werden können.
Sofern dies nicht möglich ist, müssten Ihre Ansprüche ggf. zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Dazu würden Sie jedoch durch einen Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Ich bitte von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Auskehr nicht möglich ist.
Sofern Sie rechtlichen Rat benötigen wird darum gebeten einen Anwalt aufzusuchen und von Anfragen an die Staatsanwaltschaft abzusehen.

Hochachtungsvoll

 

Marbach
Rechtspflegerin

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