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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit
der Entschädigung (§ 459k StPO)

323 Js 106111/​20

Unter dem Az: 323 js 106111/​20 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München die selbstständige Einziehung gg. die Beschuldigte Richter, Jana Sapna, iHv. 16.361,33 EUR angeordnet, §§ 76a I, 73g, 73c StGB.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten Entschädigungsansprüche bestehen. Der selbstständigen Einziehung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 08.01.2020 boten nicht näher bekannte Täter unter der Intenetdomain www.apholio.de hochwertige Elektrogeräte gegen Vorkasse zum Kauf an. Wie von vornherein beabsichtigt, hielten die nicht näher bekannten Täter die zum Kauf angebotenen Waren nicht vorrätig und täuschten die Geschädigten somit über ihre Leistungsfähigkeit. Im Vertrauen auf die Auslieferung der gekauften Waren entrichteten die Geschädigten den Kaufpreis auf das Konto der Beschuldigten bei der Commerzbank.

Entsprechend der vorgefassten Absicht wurden die verkauften Waren in der Folge nicht an die Geschädigten ausgeliefert, so dass diesen ein entsprechender Schaden entstand.

Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde eingestellt, da diese weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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