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Beschluss in Sachen MPC Capital und TVP

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 3/15

Beschluss


In der Sache

Wilhelm-Herbert Schneider, Simmerner Straße 81, 56075 Koblenz

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn PartG mbB, Alter Steinweg 1-3, 20459 Hamburg, Gz.: 14132-13/OR/DR

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –

2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lerchner, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin

–

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 25.02.2019:

–

Der Beschluss des Senats vom 21.12.2018 wird in Ziffer I seiner Gründe dahingehend berichtigt, dass

1.) es auf S. 3, vorletzte und letzte Zeile der Beschlussausfertigung statt“…, die wiederum eine 100%-tige Tochter der Musterbeklagten zu 1 war;…“ richtig heißt: „…die wiederum eine 100%-tige Tochter der Fondsgesellschaft (Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG) war,…“;

2.) auf S. 29 der 2. Absatz richtig lautet: „Anlageobjekt der Fondsgesellschaft im Sinne der damals geltenden Gesetzeslage sei lediglich der Gesellschaftsanteil an der mauritischen Holdinggesellschaft , nicht dagegen die von der Holdinggesellschaft oder gar des Joint Ventures verfolgten Projekte. Dies ergebe sich aus der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Definition des Begriffs „Anlageobjekt“ in § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProsV a.F.“.

–

Gründe:

–

Die Berichtigung erfolgt gem. § 16 Abs. 1 S. S. 1 KapMuG i.V.m. § 320 ZPO in analoger Anwendung; die von den Musterbeklagten gerügten Unrichtigkeiten liegen vor, der Antrag wurde rechtzeitig gestellt, eine mündliche Verhandlung war mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien entbehrlich.

–

 

 

Panten Löffler zur Verth
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
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