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Bruma Service GmbH -Bafin Untersagung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Bruma Service GmbH mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die Bruma Service GmbH mit Sitz in der Schweiz hat unerlaubt Zahlungsdienste betrieben, indem sie Forderungsbeträge für andere per Lastschrift über in Deutschland geführte Konten einzog oder per Überweisung auf eigenen Konten in Deutschland entgegennahm und die Beträge auftragsgemäß weiterleitete. Auftraggeber der Bruma Service GmbH waren beispielsweise Anbieter von Gewinnspielen. Ob die Lastschrifteinzüge berechtigt waren, ist der BaFin nicht bekannt.

Mit der Annahme und der Weiterleitung der Beträge über in Deutschland geführte Konten hat die Bruma Service GmbH das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BaFin hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung der betriebenen Geschäfte gegenüber der Bruma Service GmbH angeordnet.

Die Verfügung ist bestandskräftig.

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