Interviewer: Frau Rechtsanwältin Bontschev, die Infinici AG möchte sich die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten über bis zu zwei Millionen Euro genehmigen lassen. Was bedeutet dieser Schritt?
Rechtsanwältin Bontschev: Zunächst bedeutet das, dass sich die Gesellschaft zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten eröffnen möchte. Statt ausschließlich auf Bankkredite oder eine Kapitalerhöhung zurückzugreifen, könnte die Infinici AG Kapital über besondere Anlageinstrumente aufnehmen. Wichtig ist aber die Unterscheidung: Die Einladung zur Hauptversammlung bedeutet noch nicht, dass diese Finanzierungsinstrumente bereits ausgegeben wurden. Zunächst sollen die Aktionäre über eine entsprechende Ermächtigung entscheiden.
Interviewer: Warum ist eine solche Ermächtigung für Aktionäre von Bedeutung?
Rechtsanwältin Bontschev: Weil die Gesellschaft damit einen erheblichen Handlungsspielraum erhalten würde. Der Vorstand könnte mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Dezember 2031 Finanzierungsinstrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu zwei Millionen Euro ausgeben. Die Aktionäre sollten deshalb genau prüfen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen das auf die Gesellschaft und ihre Beteiligung haben könnte.
Interviewer: In der Einladung ist ausdrücklich von nachrangigen und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen die Rede. Wo liegt der Unterschied?
Rechtsanwältin Bontschev: Der Unterschied kann insbesondere im Krisenfall entscheidend sein. Bei einer nachrangigen Forderung werden die Ansprüche des Anlegers im Insolvenzverfahren grundsätzlich erst nach den vorrangigen Gläubigern berücksichtigt, soweit die vereinbarten Nachrangbedingungen dies vorsehen. Das kann das Verlustrisiko erheblich erhöhen. Nicht nachrangige Forderungen haben demgegenüber eine andere Stellung in der Gläubigerreihenfolge. Welche Rechte tatsächlich bestehen, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Interviewer: Bedeutet die geplante Ausgabe solcher Instrumente, dass sich die Infinici AG in finanziellen Schwierigkeiten befindet?
Rechtsanwältin Bontschev: Nein, diesen Schluss kann man aus der Einladung allein nicht ziehen. Unternehmen nutzen Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte aus unterschiedlichen Gründen, beispielsweise zur Finanzierung von Investitionen oder zur Erweiterung ihrer Kapitalbasis. Die Einladung enthält keine ausreichenden Angaben, um daraus eine finanzielle Notlage abzuleiten. Dafür müsste man insbesondere die aktuellen Jahresabschlüsse, die Liquiditätslage und den konkreten Finanzierungsbedarf untersuchen.
Interviewer: Die Verzinsung kann fest, variabel oder von der Dividende abhängig sein. Was sollten Anleger dazu wissen?
Rechtsanwältin Bontschev: Eine feste Verzinsung klingt zunächst kalkulierbar, ist aber nicht automatisch sicher. Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Zahlungen wirtschaftlich leisten kann und welche vertraglichen Bedingungen gelten. Bei einer variablen oder dividendenabhängigen Verzinsung kann die tatsächliche Rendite schwanken. Unter bestimmten Bedingungen können Zahlungen auch ausfallen. Anleger sollten daher nicht nur auf eine mögliche Rendite achten, sondern auf das gesamte Risikoprofil.
Interviewer: In der Einladung steht außerdem, dass die Instrumente ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden können. Ist das problematisch?
Rechtsanwältin Bontschev: Das kann für Anleger ein wichtiger Punkt sein. Ohne feste Laufzeit steht nicht automatisch fest, wann das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird. Entscheidend sind dann beispielsweise Kündigungsrechte, Rückzahlungsbedingungen und mögliche Einschränkungen. Wer ein solches Instrument erwirbt, sollte wissen, wie lange sein Geld gebunden sein kann und unter welchen Voraussetzungen er es zurückerhält.
Interviewer: Haben die bisherigen Aktionäre ein Vorrecht beim Erwerb?
Rechtsanwältin Bontschev: Ja. Nach dem vorgeschlagenen Beschluss sollen die Schuldverschreibungen zunächst den Aktionären zum Bezug angeboten werden. Nicht erworbene Instrumente könnte der Vorstand anschließend anderen Investoren anbieten. Allerdings sollten Aktionäre auch hier die endgültigen Ausgabebedingungen prüfen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen.
Interviewer: Kann die geplante Finanzierung zu einer Verwässerung der bestehenden Aktien führen?
Rechtsanwältin Bontschev: Die Einladung sieht keine unmittelbare Ausgabe neuer Aktien vor. Deshalb wäre es falsch, allein daraus eine klassische Verwässerung der Stimmrechtsanteile abzuleiten. Allerdings können zusätzliche Finanzierungsverpflichtungen die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und die für Aktionäre verfügbaren Erträge beeinflussen. Der Beschlussvorschlag erwähnt zudem Verwässerungsschutz- und Anpassungsbestimmungen. Deren konkrete Bedeutung lässt sich erst anhand der später festgelegten Bedingungen beurteilen.
Interviewer: Auffällig ist, dass der Vorstand viele Einzelheiten erst später festlegen darf. Wie bewerten Sie das?
Rechtsanwältin Bontschev: Genau das sollten Aktionäre bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung sollen erst später durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt werden. Die Aktionäre stimmen also über einen Rahmen ab, ohne bereits sämtliche wirtschaftlichen Einzelheiten zu kennen. Deshalb ist es sinnvoll, auf der Hauptversammlung nach dem vorgesehenen Finanzierungszweck und den möglichen Belastungen für die Gesellschaft zu fragen.
Interviewer: Welche Fragen sollten Aktionäre der Infinici AG auf der außerordentlichen Hauptversammlung stellen?
Rechtsanwältin Bontschev: Besonders wichtig sind der konkrete Verwendungszweck der bis zu zwei Millionen Euro, die erwarteten Finanzierungskosten und die Frage, warum gerade Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen gewählt werden. Außerdem sollten Aktionäre wissen wollen, ob ein Nachrang vorgesehen ist, welche Rückzahlungsverpflichtungen entstehen können und wie sich die Finanzierung auf die künftige Ertragslage auswirken könnte.
Interviewer: Was müssen Aktionäre beachten, wenn sie an der Hauptversammlung teilnehmen möchten?
Rechtsanwältin Bontschev: Laut Einladung findet die außerordentliche Hauptversammlung am 8. Dezember 2026 um 14 Uhr im ecos work spaces Hamburg, Colonnaden 5, Raum Staatsoper, statt. Aktionäre müssen sich bis spätestens 6. Dezember 2026, 24 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden. Außerdem müssen sie mit den angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sein. Die in der Einladung genannten Voraussetzungen sollten unbedingt eingehalten werden.
Interviewer: Welchen abschließenden Rat geben Sie den Aktionären?
Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre sollten eine solche Ermächtigung weder pauschal als positives Wachstumssignal noch als Hinweis auf wirtschaftliche Probleme verstehen. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Hintergründe und die späteren Vertragsbedingungen. Wer über die Ermächtigung abstimmt oder selbst eine Zeichnung erwägt, sollte insbesondere die Risiken eines möglichen Nachrangs, die Verzinsung und die Rückzahlungsregelungen sorgfältig prüfen.