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Österreich: Neue Kosten- und Abfindungsgrenzen für Pensionskassen ab Januar 2027

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat eine Aktualisierung wichtiger Kosten- und Grenzwerte für Pensionskassen bekannt gegeben. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Januar 2027 und betreffen Stückkosten, Verwaltungskosten sowie den gesetzlichen Abfindungsgrenzbetrag.

Grundlage sind die regelmäßigen Anpassungen, die das österreichische Pensionskassenrecht vorsieht.

Welche Änderungen gelten ab 2027?

Die Aktualisierung umfasst drei Bereiche:

Stückkosten: Die Anpassung erfolgt gemäß § 3 Absatz 4 der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung. Diese Regelung betrifft die aufsichtsrechtliche Berechnung entsprechender Verwaltungskostenrückstellungen.

Verwaltungskosten: Die neuen Werte richten sich nach § 16a Absatz 2 und 3 des Pensionskassengesetzes (PKG). Die Vorschriften regeln bestimmte Verwaltungskosten im Pensionskassenbereich.

Abfindungsgrenzbetrag: Auch der gesetzliche Grenzbetrag wird angepasst. Maßgeblich sind § 1 Absatz 2 Ziffer 1 und § 1 Absatz 2a PKG. Der Grenzbetrag ist dafür relevant, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen Pensionskassenansprüche durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden können.

Was bedeutet das für Versicherte und Anwartschaftsberechtigte?

Für Personen mit einer betrieblichen Altersvorsorge über eine österreichische Pensionskasse ist insbesondere die Anpassung des Abfindungsgrenzbetrags von Interesse.

Dieser Wert spielt eine Rolle bei der Frage, ob ein entsprechender Pensionskassenanspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Einmalbetrag abgegolten werden kann.

Die Anpassung bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Versicherten automatisch eine höhere Auszahlung erhalten oder dass sich ihre laufenden Pensionen unmittelbar verändern.

Auch aus der Aktualisierung der Verwaltungskosten lässt sich ohne nähere Angaben nicht ableiten, wie sich die individuellen Kosten einzelner Pensionskassenverträge entwickeln.

Konkrete Beträge veröffentlicht die FMA in ihrer Offenlegung

Die Mitteilung vom 27. Oktober 2026 verweist für die aktualisierten Werte auf den Offenlegungsbereich der österreichischen Finanzmarktaufsicht.

Die konkreten Eurobeträge sind im vorliegenden Mitteilungstext nicht enthalten.

Interessierte können die geltenden Werte und weitere Informationen auf der offiziellen Internetseite der Behörde einsehen:

FMA Österreich – Offenlegung für Pensionskassen

 

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