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Insolvenzantrag gegen Wirtshaus zum Weißen Kreuz UG mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirtshaus zum Weißen Kreuz UG (haftungsbeschränkt) mit Beschluss vom 25.10.2026 abgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 3602 IN 139/26. Sitz der Gesellschaft ist Berlin, eingetragen ist sie im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 262162.

Die Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO bedeutet: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es kommt damit nicht zu einem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung an die Gläubiger.

Was die Entscheidung für Gläubiger bedeutet

Für Gläubiger hat eine Abweisung mangels Masse meist nachteilige Folgen. Sie müssen ihre Forderungen grundsätzlich selbst verfolgen. Ein Insolvenzverfahren, in dem Ansprüche gesammelt und geordnet geprüft werden, findet gerade nicht statt. Die Aussichten, noch Geld zu erhalten, sind in solchen Fällen oft gering.

Nach der Entscheidung drohen im weiteren Verlauf regelmäßig die Auflösung der Gesellschaft und später die Löschung. Für Betroffene ist wichtig: Offene Forderungen verschwinden dadurch nicht automatisch. Wer Ansprüche gegen die Gesellschaft hat, sollte die eigenen Unterlagen sorgfältig sichern.

Was Betroffene jetzt tun können

Kunden, die noch offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine haben, sollten Belege, Verträge, Rechnungen und Schriftwechsel aufbewahren. Sinnvoll kann es sein, die eigene Forderung zu prüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen. Je nach Fall kommen weitere Schritte in Betracht, etwa eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung oder eine individuelle rechtliche Prüfung.

Die Bekanntmachung nennt als Schuldnerin die Wirtshaus zum Weißen Kreuz UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin. Weitere Angaben zu Ursachen, Schuldenhöhe oder wirtschaftlichen Hintergründen enthält der Beschluss nicht.

Einordnung des Verfahrens

Die Veröffentlichung betrifft ausschließlich die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Damit ist kein eröffnetes Insolvenzverfahren verbunden. Für die Beteiligten ist das ein deutliches Zeichen dafür, dass aus Sicht des Gerichts nicht genügend verwertbares Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist.

Der Veröffentlichungstext nennt als Geschäftszweig „Gastronomiebetrieb“. Als Unternehmensgegenstand ist dies hier nicht weiter ausgeführt; maßgeblich bleibt die amtliche Bekanntmachung vom 25.10.2026 und das dort genannte Aktenzeichen 3602 IN 139/26 beim Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin).

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