Das Insolvenzgericht Dresden hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der azzesso Handelscontor GmbH mit Sitz in Görlitz den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 533 IN 1142/26 und wurde am 26.10.2026 veröffentlicht. Der Beschluss stammt vom 23.10.2026.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
„Abweisung mangels Masse“ heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken. Damit kommt es nicht zu einem regulären Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzverwalter, der die vorhandenen Werte ordnet und an die Gläubiger verteilt.
Für Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst weiterverfolgen müssen. Eine geordnete Verteilung über ein Insolvenzverfahren findet nicht statt. Die Aussichten, noch Zahlungen zu erhalten, sind meist gering.
Folgen für das Unternehmen
Bei einer Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge wird die Gesellschaft in der Regel aufgelöst und später aus dem Register gelöscht. Im Zusammenhang mit dem Registereintrag ist zu beachten, dass die Bekanntmachung die azzesso Handelscontor GmbH mit Sitz in Görlitz und dem Registergericht Dresden, HRB 34681, nennt.
Für Verbraucher, die offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine haben, ist das eine ungünstige Situation. Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren gibt es keine zentrale Stelle, über die Ansprüche abgewickelt werden. Unterlagen sollten deshalb vollständig gesichert werden.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer noch offene Forderungen gegen die azzesso Handelscontor GmbH hat, sollte Belege, Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Korrespondenz sorgfältig aufbewahren. Wichtig ist, Ansprüche frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, außergerichtlich weiter vorzugehen oder die eigenen Rechte gesondert geltend zu machen.
Betroffene sollten außerdem darauf achten, Fristen und eigene Nachweise im Blick zu behalten. Bei offenen Anzahlungen oder Gutscheinen ist die Erfolgsaussicht oft begrenzt, dennoch kann eine genaue Prüfung im Einzelfall sinnvoll sein.
Die amtliche Bekanntmachung nennt keine weiteren Gründe für die Abweisung. Entscheidend ist allein, dass das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen hat.