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ALLES FARBIG UG: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht München hat den Antrag der ALLES FARBIG UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung stammt vom 26.10.2026. Das Aktenzeichen lautet 1513 IN 2288/26. Der Sitz der Gesellschaft ist München, das Register ist beim Amtsgericht München unter HRB 220299 geführt.

Was „mangels Masse“ bedeutet

Eine Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es kommt dann nicht zu einem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung an die Gläubiger.

Für Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst weiterverfolgen müssen. Die Aussichten auf eine vollständige oder auch nur teilweise Befriedigung sind oft gering. Auch wenn keine geordnete Verteilung im Insolvenzverfahren stattfindet, bleibt für Betroffene wichtig, ihre Unterlagen vollständig zu sichern und Fristen im Blick zu behalten.

Folgen für die Gesellschaft

Nach einer solchen Entscheidung wird die Abweisung im Registerkontext relevant; in der Regel folgt die Auflösung der Gesellschaft und später die Löschung. Für die Beteiligten bedeutet das: Es gibt keinen Insolvenzverwalter, der den Fall übernimmt oder Vermögenswerte im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet. Die Abwicklung verläuft damit nicht im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens.

Die Bekanntmachung nennt als Gegenstand des Verfahrens den Antrag auf Eröffnung über das eigene Vermögen der ALLES FARBIG UG (haftungsbeschränkt). Weitere Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zu Schulden oder zu den Gründen für die Antragstellung enthält die Mitteilung nicht.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer offene Forderungen, Anzahlungen, Gutscheine oder andere Ansprüche gegen die Gesellschaft hat, sollte sämtliche Belege, Verträge, Rechnungen und Schriftwechsel sichern. Es kann sinnvoll sein, den eigenen Anspruch prüfen zu lassen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen. Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren müssen Gläubiger ihre Ansprüche grundsätzlich selbst verfolgen.

Wichtig ist, Ruhe zu bewahren und die amtliche Bekanntmachung sorgfältig zu dokumentieren. Wer betroffen ist, sollte die eigene Position zügig prüfen und keine Unterlagen wegwerfen, die für eine spätere Durchsetzung der Ansprüche hilfreich sein können.

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