Das Insolvenzgericht Hameln hat am 22.10.2026 unter dem Aktenzeichen 36 IN 42/25 -4 eine Bekanntmachung zur BEVO DE Alpha 3e GmbH mit Sitz in Düsseldorf veröffentlicht. Es geht um eine Sicherungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens.
Worum es in der Bekanntmachung geht
Nach dem veröffentlichten Text wird Dr. Eckert vom Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters entbunden. Die Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter ist damit gegenstandslos geworden. Der Grund dafür ist, dass das Amtsgericht Dortmund am 12.10.2026 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet hat.
Für Laien bedeutet das: Eine vorläufige Insolvenzverwaltung war zunächst eingerichtet, um das Vermögen des Unternehmens in der frühen Phase des Verfahrens zu sichern. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Dortmund ist diese vorläufige Phase nach der Bekanntmachung beendet. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regeln des eröffneten Insolvenzverfahrens.
Was das für Gläubiger und Vertragspartner heißen kann
Wer Forderungen gegen die BEVO DE Alpha 3e GmbH hat, sollte die Entwicklung des Insolvenzverfahrens genau verfolgen. Die Bekanntmachung selbst nennt keine Einzelheiten dazu, wie Forderungen angemeldet werden müssen oder welche Fristen gelten. Solche Informationen ergeben sich in der Regel aus den weiteren Mitteilungen im Verfahren.
Für Kunden, Anleger oder sonstige Gläubiger ist wichtig: Die Veröffentlichung zeigt, dass es bereits ein eröffnetes Insolvenzverfahren gibt und dass sich die Zuständigkeit und der Stand des Verfahrens geändert haben. Über die Höhe möglicher Auszahlungen, die Quote oder den weiteren Verlauf sagt diese Bekanntmachung nichts aus.
Einordnung der Bekanntmachung
Die Veröffentlichung ist eine amtliche Mitteilung des Amtsgerichts Hameln. Sie betrifft die BEVO DE Alpha 3e GmbH mit Sitz in Düsseldorf und nennt das Register Düsseldorf, HRB 98503. Inhaltlich beschränkt sie sich darauf, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung beendet ist, weil das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.
Eine solche Bekanntmachung ist für Betroffene vor allem ein Hinweis darauf, dass das Verfahren nun in einer anderen Phase angekommen ist. Wer Ansprüche gegen das Unternehmen hat, sollte deshalb prüfen, ob und wann weitere amtliche Veröffentlichungen zum Verfahren erscheinen.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten ihre Unterlagen zu offenen Forderungen, Verträgen oder Lieferungen sorgfältig zusammenstellen und die weiteren amtlichen Mitteilungen beobachten. Wenn sie Gläubiger sind, sollten sie auf Fristen und Hinweise zur Forderungsanmeldung achten, sobald diese veröffentlicht werden. Wichtig ist außerdem, nichts vorschnell zu überweisen oder vereinbarte Leistungen ungeprüft fortzusetzen, solange unklar ist, wie das Verfahren weiterläuft.