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BaFin entzieht Bank Saderat Iran in Hamburg die Lizenz – Bank wird abgewickelt, Kundengelder vorerst nur eingeschränkt verfügbar

geralt (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen und die Abwicklung des Instituts angeordnet. Damit darf die Bank in Deutschland keine Bankgeschäfte mehr betreiben. Hintergrund sind nach Angaben der Finanzaufsicht schwerwiegende Mängel in der Geschäftsorganisation, wiederholte Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen und die längere Einstellung des Geschäftsbetriebs. Die Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig.

Für Kunden ist vor allem wichtig, dass der Entzug der Bankerlaubnis nicht automatisch zum Verlust ihrer Einlagen führt. Nach Angaben der BaFin bestehen bei der Zweigniederlassung noch Kundeneinlagen von rund 200.000 Euro. Ein Entschädigungsfall der deutschen Einlagensicherung liegt derzeit nicht vor. Allerdings sind Verfügungen über die Guthaben aufgrund der geltenden Iran-Sanktionen der Europäischen Union eingeschränkt. Auszahlungen dürfen nur erfolgen, wenn die erforderliche sanktionsrechtliche Genehmigung vorliegt.

Die Bank Saderat Iran war seit mehr als sechs Jahrzehnten mit einer Bankerlaubnis in Deutschland vertreten. Die Erlaubnis bestand seit dem 1. Januar 1962 und berechtigte das Institut, über seine Standorte in Hamburg und Frankfurt am Main Bankgeschäfte zu betreiben. Das Geschäftsmodell war im Wesentlichen auf die Finanzierung und Abwicklung von Geschäften mit Iran-Bezug ausgerichtet. Dazu gehörten unter anderem die Kontoführung, der Zahlungsverkehr, die Abwicklung von Akkreditiven, Kreditgeschäfte, Bürgschaften und Geldanlagen.

Die Bilanzsumme der Zweigniederlassung belief sich zum 31. Dezember 2025 auf 62,4 Millionen Euro. Zuletzt beschäftigte das Institut nach Angaben der Finanzaufsicht 13 Mitarbeitende.

Bereits im Jahr 2023 hatte die BaFin im Rahmen einer Sonderprüfung zahlreiche gravierende Mängel bei der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation festgestellt. Dabei ging es insbesondere um Anforderungen nach § 25a des Kreditwesengesetzes. Diese Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute unter anderem dazu, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und angemessene interne Kontroll- und Risikomanagementstrukturen zu verfügen.

Nach Darstellung der BaFin verstieß die Bank nachhaltig gegen gesetzliche Vorgaben und war nicht in der Lage, die festgestellten Mängel zu beheben. Hinzu kam, dass das Institut über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keinen Geschäftsbetrieb mehr ausgeübt hatte.

Auf dieser Grundlage entzog die Finanzaufsicht der Bank am 5. November 2025 die Bankerlaubnis. Der Erlaubnisentzug ist seit dem 8. Dezember 2025 bestandskräftig. Das bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit den dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.

Ein weiterer rechtlicher Aspekt betrifft die gegen das Institut bestehenden Sanktionen. Nach Angaben der BaFin greift deshalb die gesetzliche Vermutung des § 1b Kreditwesengesetz, wonach Geschäftsleiter eines sanktionierten Instituts als unzuverlässig gelten. Diese gesetzliche Regelung knüpft an den Sanktionsstatus des Instituts an und setzt kein persönlich nachgewiesenes Fehlverhalten der einzelnen Geschäftsleiter voraus.

Der Gesetzgeber will der Finanzaufsicht damit ermöglichen, bei sanktionierten Instituten schnell aufsichtsrechtlich einzugreifen. Die Anwendung dieser Vorschrift darf daher nicht mit der Feststellung verwechselt werden, dass bestimmte Führungskräfte persönlich eine Straftat oder eine andere individuelle Pflichtverletzung begangen hätten.

Nachdem die Bankerlaubnis entzogen worden war, ordnete die BaFin mit Bescheid vom 11. Juni 2026 auch die Abwicklung der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg an. Gegen diese Maßnahme hatte das Institut zunächst Rechtsmittel eingelegt. Diese wurden jedoch am 23. September 2026 zurückgenommen. Die Abwicklungsanordnung ist bereits seit dem 15. Juli 2026 bestandskräftig.

Am 30. September 2026 bestellte das Amtsgericht Hamburg die FUW Treuhand Projekt Management GmbH mit Sitz in Berlin zum Abwickler. Das Unternehmen ist damit für die geordnete Abwicklung der Zweigniederlassung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zuständig.

Die Abwicklung einer Bank bedeutet, dass ihre bestehenden Geschäfte geordnet beendet und die vorhandenen Vermögenswerte sowie Verbindlichkeiten nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben behandelt werden. Sie ist nicht automatisch mit einem Insolvenzverfahren gleichzusetzen. Auch aus dem Entzug einer Bankerlaubnis folgt nicht ohne Weiteres, dass ein Institut zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Für die Kunden der Bank Saderat Iran ist die Situation dennoch besonders, weil neben den bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen auch europäische Finanzsanktionen zu beachten sind.

Nach Angaben der BaFin belaufen sich die bestehenden Kundeneinlagen auf rund 200.000 Euro. Die Aufhebung der Bankerlaubnis hat auf diese Einlagen zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen. Sie werden im Rahmen der Abwicklung der gesamten Zweigniederlassung behandelt.

Ein Entschädigungsfall der deutschen Einlagensicherung liegt derzeit ausdrücklich nicht vor. Kunden können deshalb nicht allein wegen des Erlaubnisentzugs davon ausgehen, dass die Einlagensicherung ihre Guthaben unmittelbar auszahlt.

Gleichzeitig können Kontoinhaber derzeit nicht uneingeschränkt über ihre Gelder verfügen. Grund dafür sind die Iran-Sanktionen der Europäischen Union, denen das Institut unterliegt.

Die BaFin stellt klar, dass Auszahlungen durch den gerichtlich bestellten Abwickler nur dann möglich sind, wenn das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank eine entsprechende sanktionsrechtliche Genehmigung erteilt.

Für betroffene Kunden bedeutet dies, dass selbst bestehende und grundsätzlich berechtigte Ansprüche auf Auszahlung nicht ohne Weiteres sofort erfüllt werden können. Zunächst müssen die einschlägigen Sanktionsvorschriften berücksichtigt und gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden.

Dabei ist zwischen dem Bestehen eines Guthabens und der rechtlichen Möglichkeit seiner Auszahlung zu unterscheiden. Die Einschränkung des Zugriffs auf ein Konto bedeutet nicht automatisch, dass das Guthaben verloren ist. Umgekehrt lässt sich aus dem vorhandenen Kontostand auch kein Anspruch auf eine sofortige Auszahlung ohne die notwendige Genehmigung ableiten.

Betroffene Kunden sollten deshalb ihre Kontoauszüge, Vertragsunterlagen und sonstigen Nachweise über bestehende Forderungen sorgfältig aufbewahren. Außerdem empfiehlt es sich, die weitere Abwicklung über den gerichtlich bestellten Abwickler zu verfolgen und sich über die Voraussetzungen einer möglichen Auszahlung zu informieren.

Wichtig ist, keine eigenständigen Versuche zu unternehmen, bestehende Sanktionsbeschränkungen zu umgehen. Wer eine Auszahlung beantragen möchte, sollte klären, ob und auf welchem Weg eine Genehmigung durch das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

Die Entscheidung der BaFin zeigt zugleich, welche Anforderungen an Banken gestellt werden, die in Deutschland tätig sind. Eine einmal erteilte Bankerlaubnis gilt nicht unabhängig davon fort, ob das Institut die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes sowie die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter. Außerdem muss das Institut den Geschäftsbetrieb, für den die Erlaubnis erteilt wurde, tatsächlich ausüben.

Werden diese Anforderungen nicht mehr erfüllt, kann die BaFin unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Erlaubnis entziehen. Die entsprechenden Befugnisse ergeben sich insbesondere aus § 35 des Kreditwesengesetzes.

Die anschließende Abwicklung und die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers beruhen auf § 38 des Kreditwesengesetzes. Danach kann die BaFin bei Aufhebung einer Bankerlaubnis die Abwicklung anordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Finanzaufsicht einen Abwickler bestellen.

Die Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen erfolgt nach den Vorgaben des § 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz.

Für den Verbraucherschutz ist besonders relevant, dass die BaFin mit dem Erlaubnisentzug auf erhebliche und nach ihrer Darstellung nicht behobene organisatorische Mängel reagiert hat. Die Entscheidung betrifft nicht lediglich einen einzelnen formalen Verstoß, sondern mehrere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb einer Bank.

Gleichzeitig verdeutlicht der Fall, dass die Folgen einer Bankenabwicklung für Kunden von unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen abhängen können. Neben dem Bankaufsichtsrecht spielen hier insbesondere die europäischen Sanktionsvorschriften eine entscheidende Rolle.

Die Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg darf damit keine Bankgeschäfte mehr betreiben und befindet sich in der angeordneten Abwicklung. Für die vorhandenen Kundeneinlagen von rund 200.000 Euro besteht nach Angaben der BaFin derzeit kein Entschädigungsfall. Auszahlungen bleiben jedoch aufgrund der geltenden Sanktionen genehmigungspflichtig.

Betroffene Kunden sollten ihre Ansprüche dokumentieren, den Kontakt zum bestellten Abwickler suchen und vor weiteren Schritten die sanktionsrechtlichen Anforderungen klären. Ob und wann einzelne Guthaben ausgezahlt werden können, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und den erforderlichen Genehmigungen ab.

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