Das Insolvenzgericht Bonn hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Stuntwerk Troisdorf GmbH, Sitz Troisdorf, unter dem Aktenzeichen 99 IN 274/26 am 19.10.2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung betrifft damit nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern eine vorläufige Absicherung des Vermögens der Gesellschaft.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Joscha Stothfang, Willy-Brandt-Allee 18, 53113 Bonn, bestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das bedeutet für die Praxis: Die Gesellschaft kann über ihr Vermögen nicht mehr frei verfügen, sondern nur noch unter den vom Gericht gesetzten Bedingungen.
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Mit der Anordnung nach den §§ 21, 22 der Insolvenzordnung soll das Vermögen der Schuldnerin geschützt werden, bis über das weitere Verfahren entschieden ist. Die Bekanntmachung zeigt, dass das Gericht sofortige Sicherungsmaßnahmen für erforderlich gehalten hat. Dazu gehört auch, dass Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen werden können. Eingehende Gelder darf er entgegennehmen.
Außerdem wird den Schuldnern der Gesellschaft, also den Drittschuldnern, verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung leisten. Für Außenstehende heißt das: Wer der Gesellschaft Geld schuldet, darf nicht mehr einfach an sie auszahlen, sondern muss die Vorgaben aus der Bekanntmachung beachten.
Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger
Für Kunden kann die Anordnung bedeuten, dass bestehende Zahlungen, Rückzahlungen oder sonstige Ansprüche nicht mehr wie gewohnt erfüllt werden. Wer noch Forderungen gegen die Stuntwerk Troisdorf GmbH hat, sollte damit rechnen, dass die Abwicklung künftig nur noch im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfolgt. Für Gläubiger ist wichtig: Die Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle verschoben oder verbraucht werden.
Auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Das heißt: Einzelne Gläubiger können ihre Ansprüche vorerst nicht durch eigene Vollstreckung durchsetzen, sondern müssen den weiteren Verlauf des Verfahrens abwarten.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Ansprüche gegen die Stuntwerk Troisdorf GmbH hat, sollte Unterlagen zu Verträgen, Rechnungen und Zahlungen sorgfältig aufbewahren. Wichtig ist außerdem, Anweisungen aus dem Insolvenzverfahren genau zu beachten und eigene Zahlungen nicht ohne Prüfung vorzunehmen. Weitere Schritte hängen davon ab, wie das Insolvenzgericht und der vorläufige Insolvenzverwalter das Verfahren fortführen.