Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat erhebliche Bedeutung für Autofahrer, die sich gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen wehren möchten. Mit seiner Entscheidung vom 2. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25) stellte der BGH klar, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht allein deshalb unverwertbar sind, weil das eingesetzte Messgerät keine Rohmessdaten speichert.
Ausgangspunkt war ein Verfahren aus dem Saarland. Ein Autofahrer war im Januar 2023 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h nach Toleranzabzug erfasst worden. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte ein Bußgeld von 250 Euro.
Die Messung erfolgte mit einem mobilen Gerät des Typs PoliScan FM1. Nach den gerichtlichen Feststellungen war das Gerät ordnungsgemäß geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten entsprechend den Herstellervorgaben eingesetzt. Allerdings speichert das Gerät keine Rohmessdaten, anhand derer sich der Messvorgang nachträglich im Einzelnen überprüfen ließe.
Genau diese fehlenden Daten führten zu einer rechtlichen Auseinandersetzung. Das Saarländische Oberlandesgericht hatte Zweifel daran, ob eine solche Messung mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Fehlen gespeicherter Rohmessdaten bei einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Als standardisiertes Messverfahren gilt ein technisch anerkanntes Verfahren, das unter festgelegten Bedingungen und nach verbindlichen Vorgaben durchgeführt wird. Bei ordnungsgemäßer Anwendung dürfen Gerichte grundsätzlich von der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ausgehen.
Für Autofahrer bedeutet das Urteil allerdings nicht, dass Bußgeldbescheide künftig unangreifbar sind.
Betroffene können weiterhin innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen. Auch mögliche Messfehler dürfen gerichtlich überprüft werden.
Entscheidend ist jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorgetragen werden können. Dazu gehören beispielsweise Zweifel an der ordnungsgemäßen Eichung, Fehler bei der Bedienung des Messgeräts oder eine fehlerhafte Zuordnung des Messwerts zu einem Fahrzeug.
Sind relevante Messunterlagen oder gespeicherte Daten vorhanden, können Betroffene beziehungsweise ihre Verteidiger unter den rechtlichen Voraussetzungen Einsicht verlangen. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, Daten bereitzustellen, die bei der Messung überhaupt nicht gespeichert wurden.
Verbraucher sollten deshalb einen Bußgeldbescheid sorgfältig prüfen und die zweiwöchige Einspruchsfrist beachten. Sie beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Bescheids.
Wer Zweifel an einer Geschwindigkeitsmessung hat, sollte möglichst frühzeitig fachkundigen Rechtsrat einholen. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das BGH-Urteil stärkt damit die grundsätzliche Verwertbarkeit standardisierter Geschwindigkeitsmessungen, ohne das Recht betroffener Autofahrer auf eine wirksame Verteidigung aufzuheben.
Allein die Tatsache, dass ein Blitzer keine Rohmessdaten speichert, genügt künftig jedenfalls nicht, um eine Geschwindigkeitsmessung als unverwertbar anzusehen.