Die Sparkasse Borken-Schwalmstadt steht wegen organisatorischer Defizite im Fokus der deutschen Finanzaufsicht. Wie die BaFin am 15. Oktober 2026 mitteilte, muss das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten, um Risiken aus festgestellten Mängeln in seiner Geschäftsorganisation abzusichern.
Grundlage der Entscheidung sind Prüfungen im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2023 bis 2025.
Dabei stellte die Finanzaufsicht fest, dass die Sparkasse in Teilbereichen nicht über die gesetzlich geforderte ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügte.
Die Beanstandungen betreffen drei für den Bankbetrieb wesentliche Bereiche: die IT, das Notfallmanagement und den Auslagerungsbereich.
Mängel in drei zentralen Bereichen des Bankbetriebs
Die Informationstechnologie ist für Kreditinstitute von grundlegender Bedeutung. Zahlungsverkehr, Kontoführung, Kreditbearbeitung und zahlreiche weitere Bankdienstleistungen hängen von funktionierenden IT-Systemen ab.
Die BaFin nennt die IT ausdrücklich als einen der Bereiche, in denen organisatorische Mängel festgestellt wurden.
Welche konkreten Systeme oder Prozesse betroffen waren, geht aus der vorliegenden Mitteilung allerdings nicht hervor.
Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob es tatsächlich zu technischen Ausfällen, Sicherheitsvorfällen oder Beeinträchtigungen von Kundendaten gekommen ist.
Solche Ereignisse dürfen deshalb aus der aufsichtsrechtlichen Beanstandung nicht abgeleitet werden.
Ein zweiter Kritikpunkt betrifft das Notfallmanagement.
Banken müssen organisatorisch darauf vorbereitet sein, auch bei außergewöhnlichen Störungen wesentliche Geschäftsprozesse aufrechtzuerhalten oder innerhalb angemessener Zeit wiederherzustellen.
Dazu gehören beispielsweise Verfahren für den Umgang mit technischen Ausfällen, Unterbrechungen wichtiger Dienstleistungen oder anderen Krisensituationen.
Ein wirksames Notfallmanagement soll sicherstellen, dass ein Kreditinstitut auch unter schwierigen Bedingungen handlungsfähig bleibt.
Die Feststellung von Mängeln bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein solcher Notfall bereits eingetreten ist.
Die BaFin macht in ihrer Mitteilung keine näheren Angaben dazu, welche Anforderungen die Sparkasse im Einzelnen nicht ausreichend erfüllt hatte.
Der dritte beanstandete Bereich betrifft Auslagerungen.
Viele Kreditinstitute übertragen bestimmte Aufgaben und Dienstleistungen an externe Unternehmen. Dazu können etwa IT-Dienstleistungen, technische Betriebsprozesse oder andere unterstützende Funktionen gehören.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation und Überwachung solcher Dienstleistungen verbleibt jedoch grundsätzlich beim auslagernden Kreditinstitut.
Banken müssen daher sicherstellen, dass ausgelagerte Tätigkeiten angemessen gesteuert und die damit verbundenen Risiken wirksam kontrolliert werden.
Die BaFin stellte bei der Sparkasse Borken-Schwalmstadt auch in diesem Bereich Defizite fest.
Welche konkreten Dienstleister, Verträge oder ausgelagerten Prozesse betroffen sind, wird in der vorliegenden Veröffentlichung nicht erläutert.
Verstoß gegen Anforderungen des Kreditwesengesetzes
Die rechtliche Grundlage der Beanstandungen bildet das Kreditwesengesetz.
Nach § 25a Absatz 1 KWG müssen Kreditinstitute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und eine angemessene Steuerung der geschäftlichen Risiken gewährleistet.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Organisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Dazu gehören nicht nur finanzielle Risiken aus dem Kreditgeschäft oder aus Kapitalmarktaktivitäten.
Auch organisatorische und operationelle Risiken müssen berücksichtigt werden.
Solche Risiken können beispielsweise aus unzureichenden internen Abläufen, technischen Störungen oder Abhängigkeiten von externen Dienstleistern entstehen.
Nach den Feststellungen der BaFin erfüllte die Sparkasse Borken-Schwalmstadt die entsprechenden Anforderungen in den genannten Teilbereichen nicht ausreichend.
Die Finanzaufsicht bewertet dies als Verstoß gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Die Entscheidung betrifft damit die Organisation und Risikosteuerung des Instituts.
Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass die Sparkasse zahlungsunfähig oder bilanziell überschuldet wäre.
Warum die Sparkasse zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss
Als Reaktion auf die festgestellten Mängel ordnete die BaFin an, dass die Sparkasse zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss.
Rechtsgrundlage ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG.
Eigenmittel dienen Kreditinstituten als finanzieller Risikopuffer.
Sie sollen dazu beitragen, Verluste aufzufangen und die Stabilität eines Instituts auch bei ungünstigen Entwicklungen zu sichern.
Banken müssen bereits aufgrund der allgemeinen aufsichtsrechtlichen Vorgaben bestimmte Mindestanforderungen an ihre Eigenmittelausstattung erfüllen.
Die BaFin kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen stellen, wenn sie dies zur Absicherung bestimmter Risiken für erforderlich hält.
Im Fall der Sparkasse Borken-Schwalmstadt begründet die Aufsicht die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit den festgestellten organisatorischen Mängeln.
Die Maßnahme soll somit Risiken abdecken, die aus den bestehenden Defiziten entstehen können.
Eine solche Anordnung ist für ein Kreditinstitut wirtschaftlich relevant.
Zusätzlich vorzuhaltende Eigenmittel stehen nicht uneingeschränkt für andere Zwecke zur Verfügung und können die Kapitalplanung sowie den finanziellen Handlungsspielraum beeinflussen.
Wie stark sich die Entscheidung konkret auf die Sparkasse Borken-Schwalmstadt auswirkt, lässt sich anhand der veröffentlichten Angaben allerdings nicht beziffern.
Die Mitteilung nennt weder die Höhe des zusätzlichen Eigenmittelbedarfs noch einen konkreten Kapitalaufschlag in Prozentpunkten.
Ebenso wenig wird erläutert, ob die Sparkasse die zusätzlichen Anforderungen bereits mit ihrer vorhandenen Eigenmittelausstattung erfüllt oder weitere Maßnahmen zur Kapitalstärkung ergreifen muss.
Daraus lässt sich deshalb nicht ableiten, dass das Institut unmittelbar neues Kapital beschaffen muss.
Fest steht lediglich, dass es aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anordnung über die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss.
Maßnahmen seit dem 9. Oktober bestandskräftig
Nach Angaben der BaFin sind die Maßnahmen seit dem 9. Oktober 2026 bestandskräftig.
Damit ist die aufsichtsrechtliche Entscheidung rechtlich verbindlich geworden.
Die Veröffentlichung erfolgte am 15. Oktober 2026 auf Grundlage von § 60b Absatz 1 KWG.
Diese Vorschrift regelt die öffentliche Bekanntmachung bestimmter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen.
Die Bekanntgabe dient der Transparenz über das Handeln der Finanzaufsicht.
Sie ermöglicht es der Öffentlichkeit, von wesentlichen aufsichtsrechtlichen Feststellungen und Entscheidungen Kenntnis zu nehmen.
Allerdings enthält die Veröffentlichung nur einen begrenzten Ausschnitt der zugrunde liegenden Prüfungsergebnisse.
Insbesondere fehlen Angaben zur konkreten Schwere der einzelnen Mängel, zu bereits eingeleiteten Verbesserungsmaßnahmen und zu möglichen Fristen für deren Umsetzung.
Auch eine Stellungnahme der Sparkasse Borken-Schwalmstadt ist in dem vorliegenden Text nicht enthalten.
Was bedeutet die Entscheidung für Sparkassenkunden?
Für Kundinnen und Kunden ist zunächst wichtig, zwischen organisatorischen Beanstandungen und einer unmittelbaren Gefährdung ihrer Einlagen zu unterscheiden.
Die BaFin hat Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt und deshalb zusätzliche Eigenmittel angeordnet.
Die vorliegende Mitteilung enthält dagegen keine Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer unmittelbar drohenden Schließung des Instituts.
Auch werden keine Einschränkungen bei der Kontoführung, beim Zahlungsverkehr oder bei der Verfügbarkeit von Kundeneinlagen genannt.
Es wäre daher nicht gerechtfertigt, aus der veröffentlichten Maßnahme unmittelbar auf eine Gefährdung der Kundengelder zu schließen.
Gleichzeitig sind die Beanstandungen nicht belanglos.
Gerade die IT, das Notfallmanagement und die Überwachung ausgelagerter Dienstleistungen gehören zu den zentralen Voraussetzungen für einen zuverlässigen Bankbetrieb.
Schwächen in diesen Bereichen können Risiken erhöhen, selbst wenn sie zunächst nicht zu erkennbaren Störungen für Kunden führen.
Die aufsichtsrechtliche Maßnahme macht deutlich, dass die BaFin die festgestellten Defizite als relevant genug einstuft, um einen zusätzlichen finanziellen Risikopuffer zu verlangen.