Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der One More Performance UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Frankfurt am Main abgewiesen. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 810 IN 676/26 O-33- und wurde am 14.10.2026 veröffentlicht. Nach dem Text der Mitteilung erfolgte die Abweisung bereits am 23.09.2026.
Was eine Abweisung mangels Masse bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO bedeutet: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Für Betroffene ist das wichtig, weil es dann kein reguläres Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung der vorhandenen Mittel an die Gläubiger gibt.
Stattdessen bleibt es bei der Abweisung des Antrags. Gläubiger müssen ihre Forderungen dann selbst weiterverfolgen. Die Aussichten, noch Geld zu erhalten, sind in solchen Fällen häufig gering, weil gerade nicht genug Masse für ein Verfahren vorhanden ist. Die Bekanntmachung nennt dazu keine weiteren Einzelheiten.
Folgen für Gläubiger und Vertragspartner
Für Gläubiger kann die Situation besonders schwierig sein. Es gibt bei einer Abweisung mangels Masse keine geordnete Verwertung durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Wer noch offene Forderungen hat, muss diese daher außerhalb eines Insolvenzverfahrens prüfen und durchsetzen. Das kann zusätzliche Zeit, Aufwand und Kosten bedeuten.
Auch für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen ist Vorsicht geboten. Sie sollten vorhandene Unterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege, Verträge, Bestellbestätigungen und Korrespondenz sorgfältig sichern. Wer unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen, um die eigenen Möglichkeiten zu klären.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten alle Unterlagen vollständig zusammentragen und Fristen prüfen. Wer Ansprüche gegen die One More Performance UG (haftungsbeschränkt) geltend machen will, sollte Belege geordnet aufbewahren und sich bei Bedarf an eine Rechtsberatung wenden. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Forderungen grundsätzlich selbst verfolgt werden.
Nach der Mitteilung wird die Entscheidung über die Abweisung außerdem im Handelsregister nachvollziehbar. In solchen Fällen kommt es in der Regel später zur Auflösung der Gesellschaft und anschließend zur Löschung. Die amtliche Bekanntmachung selbst nennt jedoch nur die Abweisung mangels Masse durch das Insolvenzgericht Frankfurt am Main.