Das Amtsgericht Ludwigsburg hat die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans der Stotz Feinmesstechnik GmbH aufgehoben. Der Sachwalter hatte dem Gericht zuvor mitgeteilt, dass der Insolvenzplan erfüllt worden sei. Die Entscheidung vom 30. September 2026 ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 IN 54/23 geführt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hermann-Dreher-Straße 6 in 70839 Gerlingen und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 201240 eingetragen. Vertreten wird sie durch die Geschäftsführer Dr. Milan Stamenkovic und Thomas Stotz.
Herstellung von Mess- und Prüfgeräten
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer mechanischen Werkstätte zur Herstellung von Mess- und Prüfgeräten. Darüber hinaus umfasst die Geschäftstätigkeit den Handel mit diesen Geräten sowie mit Werkzeugen und Maschinen.
Die Gesellschaft war damit im Bereich der industriellen Feinmesstechnik und der Herstellung technischer Präzisionsgeräte tätig.
Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan erfüllt
Mit einem Insolvenzplan kann ein Unternehmen seine finanziellen Verhältnisse auf der Grundlage einer gerichtlich bestätigten Vereinbarung mit den Gläubigern neu ordnen. Der Plan kann unter anderem Regelungen zu Zahlungsquoten, Fristen, Forderungsverzichten und Maßnahmen zur Fortführung des Unternehmens enthalten.
Das Insolvenzgericht kann die Erfüllung der im Plan festgelegten Verpflichtungen überwachen. Nachdem der Sachwalter die Erfüllung mitgeteilt hatte, bestand für eine weitere gerichtliche Überwachung im Fall der Stotz Feinmesstechnik GmbH kein Anlass mehr.
Die Aufhebung der Planüberwachung ist daher als erfolgreicher Abschluss dieses Verfahrensabschnitts zu verstehen. Sie bedeutet, dass die im Insolvenzplan vorgesehenen und überwachten Verpflichtungen nach Mitteilung des Sachwalters erfüllt wurden.
Welche Zahlungen an die Gläubiger geleistet wurden und welche weiteren Regelungen der Insolvenzplan enthielt, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Beendigung der gerichtlichen Überwachung.