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MES Mosolf Energy Solutions GmbH: Vergütung für Nachtragsverteilung festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MES Mosolf Energy Solutions GmbH hat das Amtsgericht Esslingen die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 IN 33/14 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Alleenstraße 18–20 in 73230 Kirchheim unter Teck und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 729846 eingetragen. Als Geschäftsführer wird Günther Lehmann genannt.

Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien

Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung, Planung und Realisierung von Produkten und Dienstleistungen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien.

Die gerichtliche Entscheidung betrifft nicht die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens. Gegenstand der Bekanntmachung ist ausschließlich die Vergütung des bereits bestellten Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung.

Nachträglich verteilte Insolvenzmasse

Für die Nachtragsverteilung stand nach Angaben des Gerichts eine Insolvenzmasse von 18.176,06 Euro zur Verfügung. Unter Berücksichtigung dieses Betrags wurde Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marcus Winkler eine gesonderte Vergütung zuerkannt. Zusätzlich setzte das Gericht eine Auslagenpauschale sowie die jeweils anfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent fest.

Die konkreten Beträge der Vergütung und der Auslagen werden gemäß § 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung nicht veröffentlicht. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Gesamtbetrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Grundlage der Entscheidung war sein Antrag vom 28. September 2026.

Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen möglich

Gegen die Vergütungsentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Liegt der Wert bei höchstens 200 Euro, kann Erinnerung eingelegt werden.

Die Rechtsmittel müssen fristgerecht beim Amtsgericht Esslingen eingehen. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Esslingen datiert vom 1. Oktober 2026.

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