Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft hat das Amtsgericht Bad Hersfeld die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 IN 106/04 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bad Hersfeld und ist beim Amtsgericht Bad Hersfeld unter HRA 190 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH, die laut Bekanntmachung durch den Geschäftsführer Götz Lautenbach vertreten wird.
Betrieb von Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen
Der Unternehmensgegenstand umfasste die Errichtung, die Trägerschaft und den Betrieb von Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen. Dazu gehörte insbesondere das Therapiezentrum Römhild, eine Fachklinik für medizinische Rehabilitation und die Behandlung von Suchterkrankungen. Die Einrichtung ist heute als MEDIAN Klinik Römhild bekannt.
Die aktuelle Bekanntmachung betrifft weder einen neuen Insolvenzantrag noch die erstmalige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Sie bezieht sich ausschließlich auf eine Nachtragsverteilung, die bereits mit Beschluss vom 9. November 2017 angeordnet worden war.
Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt
Mit der Nachtragsverteilung war Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch befasst. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 12. August 2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht bewertete die beantragte Vergütung als angemessen. Ihre Höhe richtet sich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nach dem Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse und wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Hinzu kommen die Auslagen nach § 8 Absatz 3 InsVV sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die konkreten Beträge werden gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung nicht veröffentlicht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bad Hersfeld eingesehen werden. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Gesamtbetrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen möglich
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro, kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Wird dieser Wert nicht überschritten, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Erinnerung in Betracht.
Beide Rechtsbehelfe müssen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Zuständig sind je nach Rechtsbehelf das Amtsgericht Bad Hersfeld beziehungsweise bei einer sofortigen Beschwerde wahlweise auch das Landgericht Fulda.
Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Bad Hersfeld datiert vom 1. Oktober 2026.