Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – München, Aktenzeichen 1504 IN 4501/25, bekannt gemacht am 24.09.2026
Die Lako GmbH mit Sitz in München (HRB 241783) ist von einer Entscheidung des Amtsgerichts München betroffen. Das Gericht hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vorgenommen, weil die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lako GmbH, Montgelasstraße 19, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Saleh Ismail Sadek Saleh, wurde sowohl der Antrag der Gläubigerin als auch der Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen.
Als Geschäftszweig wird unter anderem die Gebäudereinigung genannt.
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin und der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin werden mangels Masse abgewiesen.
Mit der Abweisung mangels Masse stellt das Gericht fest, dass selbst für die Durchführung des Insolvenzverfahrens keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind. Ein reguläres Verfahren zur geordneten Abwicklung der Verbindlichkeiten kann daher nicht eröffnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim oben genannten Gericht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 24.09.2026