Abweisung mangels Masse – Ulm, Aktenzeichen 3 IN 206/26, veröffentlicht am 24.09.2026
MS-KFZ-Raederservice GmbH, Ulm (Ulm, HRB 749063)
3 IN 206/26
Im Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
MS-KFZ-Raederservice GmbH, Biberacher Straße 21, 89079 Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Mario Stipancevic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 749063
– Schuldnerin –
Beschluss:
Die Verfahren 3 IN 206/26 und 3 IN 231/26 werden gemäß §§ 4 InsO, 147 ZPO verbunden. Das Verfahren 3 IN 206/26 wird als führendes Verfahren fortgeführt.
2. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn keine Verkündung erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Insolvenzrecht daneben eine besondere Zustellung vorsieht, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Maßgeblich ist jeweils das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Hinweise zur elektronischen Einreichung bei Gericht sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht – 23.09.2026