Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Bremen, Aktenzeichen 505 IN 5/26, veröffentlicht am 25.09.2026
Dienstleistung Jung GmbH, Bremen (Bremen, HRB 37088 HB)
505 IN 5/26: Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dienstleistung Jung GmbH, Aumunder Wiesen 20, 28755 Bremen (AG Bremen, HRB 37088 HB), vertreten durch Ebru Genc als Liquidatorin, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.09.2026 mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sowie jede durch die Entscheidung beschwerte Person mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Wird die Entscheidung sowohl zugestellt als auch öffentlich bekannt gemacht, ist das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem genannten Gericht. Sie ist vom Beschwerdeführer oder von dessen Bevollmächtigtem zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und erklären, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll nur ein Teil der Entscheidung angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, in der genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Bremen eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Bremen maßgeblich.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 24.09.2026