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GDC Edile GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Bielefeld, Aktenzeichen 43 IN 809/24, veröffentlicht am 25.09.2026

GDC Edile GmbH, Spenge (Bad Oeynhausen, HRB 18544)

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 809/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BKK firmus, Gottlieb-Daimler-Straße 11, 28237 Bremen

– Gläubigerin –

gegen

die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 18544 eingetragene GDC Edile GmbH, Lange Straße 64, 32139 Spenge, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Giuseppe Daniele Conte, Apothekenweg 11, 32139 Spenge

– Schuldnerin –

wird der am 28.10.2024 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Die am 08.10.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Gründe:

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das vorhandene Vermögen der Schuldnerin jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Entscheidung stützt sich auf § 26 Abs. 1 InsO. Maßgeblich war insbesondere das schriftliche Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Wolff vom 31.07.2026.

Ein ausreichender Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Damit fehlte die wirtschaftliche Grundlage für die Durchführung des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 6.998,12 €.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die sofortige Beschwerde wie auch die Streitwertbeschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Bielefeld, 23.09.2026

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