Das Amtsgericht Rostock hat im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 62 IN 357/25 Sicherungsmaßnahmen gegen die Heim & Garten Management UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Neubukow angeordnet. Die Bekanntmachung wurde am 25.09.2026 veröffentlicht. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht den Rechtsanwalt Björn Junge aus Rostock.
Zur Geschäftstätigkeit der Firma lässt sich auf Basis der recherchierbaren Register- und Verfahrenshinweise belegen, dass die Gesellschaft im Handelsregister Rostock unter HRB 15247 geführt wird und bei ihrer Neueintragung im Jahr 2021 als Unternehmenszweck die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hausmeisterservice angegeben wurde. Diese Angabe findet sich in einem recherchierbaren Registerauszug; andere, aktuell belastbar belegbare Geschäftsfelder waren in den gefundenen Quellen nicht sicher nachweisbar. Unklar bleibt nach der Recherche, ob und in welchem Umfang diese Tätigkeit zuletzt noch aktiv ausgeübt wurde.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Die Anordnung bedeutet nicht automatisch, dass das Insolvenzverfahren schon eröffnet ist. Es handelt sich zunächst um einen Schutzschirm für das Vermögen der Firma. Das Gericht will damit verhindern, dass Vermögenswerte verschwinden oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Deshalb sind Zwangsvollstreckungen grundsätzlich untersagt oder werden gestoppt. Außerdem darf die Schuldnerin über ihr Vermögen, ihre Bankkonten und offene Forderungen nur noch eingeschränkt verfügen; insoweit ist der vorläufige Insolvenzverwalter eingebunden und teilweise zuständig.
Wichtig für Laien: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht einfach der „Chef“ der Firma. Er überwacht, sichert und erhält das Vermögen und prüft, ob genug Masse vorhanden ist, um die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens zu decken. Erst danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung oder eine andere Verfahrensbehandlung.
Was das für Kunden, Anleger und Gläubiger heißen kann
Für Kunden kann das bedeuten, dass laufende Aufträge, Zahlungen und Lieferungen genauer geprüft werden müssen. Wer der Firma noch Geld schuldet, soll nach der Anordnung grundsätzlich nicht mehr an die Schuldnerin zahlen, sondern nur noch nach den Vorgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gläubiger sollten ihre Forderungen sichern und Unterlagen bereithalten, auch wenn die eigentliche Forderungsanmeldung erst nach einer späteren Verfahrenseröffnung relevant wird.
Für Anleger gilt: Aus der Bekanntmachung allein folgt noch kein Nachweis von Verlusten oder Pflichtverletzungen. Sie zeigt aber, dass die Firma sich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befindet und das Gericht Vermögen und Zahlungsflüsse sofort absichern will.
Was Betroffene jetzt tun können: Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise geordnet ablegen, offene Forderungen nicht vorschnell abschreiben und weitere gerichtliche Bekanntmachungen zum Verfahren beobachten. Wer Geld von der Firma erwartet oder an sie gezahlt hat, sollte die Zahlungsanweisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters genau beachten und bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen.