Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), Aktenzeichen 3614 IN 5179/26, bekannt gemacht am 23.09.2026
Times Media GmbH, Berlin (Berlin), HRB 51347
3614 IN 5179/26
Im Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Times Media GmbH, Tempelhofer Ufer 23-24, 10963 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Prinz
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister, Register-Nr.: HRB 51347
– Schuldnerin –
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern keine Verkündung erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung gilt als zugestellt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Zusammenschlüsse zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, sofern dies nicht aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Zu den sicheren Übermittlungswegen wird auf § 130a Absatz 4 ZPO verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 14.09.2026