Das Insolvenzgericht Hamburg hat im Verfahren 67a IN 114/26 über das Vermögen der DF-Marketing, Werbung & Bau-GmbH II mit Sitz in Hamburg eine wichtige Zwischenentscheidung bekannt gemacht. Nach der amtlichen Veröffentlichung vom 22.09.2026 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.08.2026 wegen fehlender Masse abgewiesen. Zugleich hob das Gericht die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen und die vorläufige Verwaltung vom 11.06.2026 wieder auf.
Was über das Unternehmen bekannt ist
Aus der Bekanntmachung selbst ergibt sich als Unternehmensgegenstand: allgemeine Bautätigkeiten sowie Werbung und Marketing für Bauvorhaben. Das passt auch zu der Bezeichnung der Gesellschaft, die neben dem Baubezug ausdrücklich Werbung und Marketing nennt. Darüber hinaus weist die amtliche Mitteilung auf den früheren Sitz in der Bartholomäusstraße 104 in Hamburg hin. Weitere belastbare öffentliche Angaben zum laufenden Geschäftsbetrieb sind ohne Einsicht in die Registerakten nur eingeschränkt sicher. Auf Handelsregister- und Registerportalen ist die Firma unter HRB 189985 in Hamburg auffindbar; die Angaben zum Unternehmensgegenstand sind dort in dieser oder ähnlicher Form wiedergegeben. Eine eigene, aktuelle Unternehmenswebsite oder belastbare Presseberichte zum operativen Geschäft konnten in der Recherche nicht verlässlich bestätigt werden. ([companyhouse.de](https://www.companyhouse.de/DF-Marketing-Werbung-Bau-GmbH-II-Hamburg?utm_source=openai))
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Sicherungsmaßnahmen in einem Insolvenzantragsverfahren dienen dazu, Vermögenswerte vor einer Verschlechterung zu schützen, solange das Gericht prüft, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dazu kann auch eine vorläufige Verwaltung gehören. Für Außenstehende heißt das: Die Gesellschaft steht in dieser Phase unter gerichtlicher Kontrolle; größere Verfügungen über Vermögen können eingeschränkt sein. Wenn der Insolvenzantrag später mangels Masse abgewiesen wird, bedeutet das nach Laienverständnis: Das vorhandene Vermögen reicht nicht einmal aus, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Nach der Abweisung fallen die zuvor angeordneten Sicherungen weg. Ob dennoch einzelne Forderungen bestehen bleiben, ändert das nicht. ([unternehmensregister.de](https://www.unternehmensregister.de/de/so-gehts/registerinformationen?utm_source=openai))
Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger
Für Kunden kann die Entscheidung bedeuten, dass laufende Verträge, Vorauszahlungen oder Gewährleistungsansprüche besonders sorgfältig geprüft werden sollten. Gläubiger müssen damit rechnen, dass die Durchsetzung offener Forderungen schwierig sein kann, wenn kaum verwertbares Vermögen vorhanden ist. Anleger gibt es bei einer normalen GmbH in der Regel nicht wie bei einer Kapitalanlagegesellschaft; soweit dennoch Geldforderungen oder Zahlungen im Raum stehen, gilt auch hier: Ansprüche sollten zügig dokumentiert und geprüft werden. Wichtig ist: Aus der Bekanntmachung folgen keine Aussagen über Schuld oder Betrug. Sie beschreibt nur die insolvenzrechtliche Lage. ([uebernahmeradar.de](https://uebernahmeradar.de/unternehmen/df-marketing-werbung-bau-gmbh-ii-hrb-189985-hamburg?utm_source=openai))
Was Betroffene jetzt tun können: Offene Forderungen, Rechnungen, Verträge und Zahlungsbelege sammeln, Fristen prüfen und den Stand direkt mit dem Unternehmen oder einem Rechtsbeistand klären. Wer bereits im Kontakt mit dem Insolvenzgericht oder einem Verwalter stand, sollte die Unterlagen zum Aktenzeichen 67a IN 114/26 bereithalten. Der in den Quellen genannte vorläufige Insolvenzverwalter war Rajab M. Schlatmann aus der Kanzlei Schlatmann | Güll; für die weitere Einordnung sind jedoch vor allem die amtlichen Gerichtsunterlagen maßgeblich. ([insoticker.de](https://insoticker.de/verfahren/df-marketing-werbung-und-bau-gmbh-ii-hamburg-67a-in-114-26?utm_source=openai))