Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat am 21. September 2026 über neue Vorgaben gegen irreführende Umweltwerbung informiert. Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen mit Begriffen wie „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ bewerben.
Ziel der neuen Vorschriften ist es, sogenanntes Greenwashing einzudämmen. Damit ist Werbung gemeint, die einem Produkt oder Unternehmen ein besonders umweltfreundliches Erscheinungsbild gibt, obwohl die Aussage nicht ausreichend erklärt oder belegt wird.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale dürfen allgemeine Umweltaussagen künftig nicht mehr ohne eine konkrete Erläuterung verwendet werden. Der Beleg muss klar und gut sichtbar dort zu finden sein, wo das Umweltversprechen erscheint. Steht die Aussage beispielsweise auf einer Verpackung, einem Plakat, einer Internetseite oder in einem Prospekt, müssen Verbraucher nachvollziehen können, worauf sie sich genau bezieht. Ausführliche Nachweise wie Prüfberichte dürfen auch über einen deutlich erkennbaren Link oder QR-Code erreichbar sein.
Strenger werden außerdem die Vorgaben für Klimaversprechen. Unternehmen dürfen ein Produkt nicht einfach als „klimaneutral“ oder „klimapositiv“ darstellen, wenn dieser angebliche Vorteil ausschließlich durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten oder durch Ausgleichsprojekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette erreicht wird. Für Verbraucher soll dadurch deutlicher werden, ob ein Hersteller die tatsächlichen Emissionen seines Produkts senkt oder lediglich an anderer Stelle einen Ausgleich finanziert.
Unzulässig kann es künftig auch sein, das gesamte Produkt oder sogar ein ganzes Unternehmen als umweltfreundlich darzustellen, obwohl sich der Vorteil nur auf einen einzelnen Bestandteil oder einen begrenzten Geschäftsbereich bezieht. Ein Hersteller dürfte demnach nicht mit einer umfassenden grünen Wirkung werben, wenn lediglich die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, das Produkt selbst aber keinen nachgewiesenen Umweltvorteil besitzt.
Auch Nachhaltigkeitssiegel werden stärker reguliert. Zulässig sollen vor allem Zeichen sein, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle eingeführt wurden. Als Beispiele nennt die Verbraucherzentrale das EU-Energielabel, das EU-Biosiegel, das EU-Ecolabel und den Blauen Engel. Ein belastbares Siegel benötigt nachvollziehbare Kriterien, öffentlich zugängliche Anforderungen, unabhängige Kontrollen und Folgen bei Verstößen.
Gesicherte Angaben: Die Verbraucherzentrale NRW veröffentlichte ihre Information am 21. September 2026. Die neuen Transparenzvorgaben gelten nach ihrer Mitteilung ab dem 27. September 2026. Nicht belegte allgemeine Umweltaussagen, bestimmte auf Kompensation beruhende Klimaversprechen und ungeprüfte Nachhaltigkeitssiegel können dann unzulässig sein. Bei Verstößen kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und in bestimmten Fällen Bußgelder infrage.
Einordnung und Bewertung: Die strengeren Regeln können den Einkauf erleichtern, beseitigen Greenwashing aber nicht automatisch. Auch künftig müssen Verbraucher genau lesen, worauf sich eine Aussage bezieht. Begriffe wie „recycelbar“ sagen beispielsweise nicht zwingend, dass ein Produkt tatsächlich recycelt wurde oder nach der Entsorgung vollständig wiederverwertet wird.
Die neuen Vorgaben sind dennoch ein wichtiger Fortschritt. Unternehmen müssen ihre Werbeaussagen konkreter formulieren und nachvollziehbar belegen. Dadurch wird es schwieriger, ein insgesamt wenig nachhaltiges Produkt allein durch grüne Farben, Naturbilder oder unklare Siegel umweltfreundlich erscheinen zu lassen.