Die Verbraucherzentralen raten deshalb davon ab, solche Forderungen allein aus Angst vor Mahnungen, Inkasso oder einem möglichen Schufa-Eintrag vorschnell zu bezahlen.
Entscheidend ist vielmehr eine andere Frage: Ist überhaupt ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen?
Mehrere Portale – ein Unternehmen
Margot Brands Limited steht nach Angaben der Verbraucherzentralen hinter einer ganzen Reihe unterschiedlich ausgerichteter Internetangebote.
Dazu gehören Astrolonova, Fitnovaness, Novavitalia, Novasparkling, Bongochat, NovaMenstruHilfe, NovaErektionshilfe und NovaChat AI.
Die thematische Bandbreite ist groß. Sie reicht dem Bericht zufolge von Horoskopen über Fitness- und Ernährungsangebote bis zu Gesundheitsangeboten und einem KI-Chat.
Gerade deshalb ist für Verbraucher nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennbar, dass hinter den unterschiedlichen Namen dieselbe Gesellschaft steht.
Rechnungen über mehrere hundert Euro
Verbraucherzentralen mehrerer Bundesländer berichten laut der Veröffentlichung über aktuelle Beschwerden.
Betroffene erhalten demnach Rechnungen oder Mahnungen über mehrere hundert Euro. Als Grundlage wird ein angebliches Jahresabonnement genannt.
Ein Teil der angeschriebenen Verbraucher gibt jedoch an, sich überhaupt nicht an eine entsprechende Bestellung zu erinnern. Manche erklären demnach sogar, die betreffenden Internetseiten nie besucht zu haben.
Eine Rechnung allein beweist jedoch noch nicht, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde.
Entscheidend ist der Vertragsschluss
Für Verbraucher ist deshalb zunächst zu klären, ob ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.
Nach Darstellung der Verbraucherzentralen müssen Verbraucher vor dem Abschluss über die Kosten und wesentlichen Vertragsbedingungen informiert werden.
Bei einer kostenpflichtigen Online-Bestellung muss außerdem eindeutig erkennbar sein, dass mit dem abschließenden Klick eine Zahlungspflicht entsteht.
Als typische Formulierung nennt die Verbraucherzentrale beispielsweise „zahlungspflichtig bestellen“. Auch andere eindeutige Beschriftungen können auf die Kostenpflicht hinweisen.
Fehlt eine gesetzlich erforderliche eindeutige Kennzeichnung, kann dies dem wirksamen Zustandekommen des kostenpflichtigen Vertrags entgegenstehen.
Deshalb sollte nicht allein die Existenz einer Rechnung darüber entscheiden, ob bezahlt wird.
„Ich war vielleicht auf der Webseite“ reicht nicht aus
Besonders schwierig kann die Situation sein, wenn sich Betroffene zwar an einen Besuch der jeweiligen Internetseite erinnern, aber nicht mehr wissen, was sie dort angeklickt haben.
Auch dann ist der bloße Besuch einer Webseite noch kein Beleg für den Abschluss eines kostenpflichtigen Jahresabonnements.
Nach Darstellung der Verbraucherzentralen kommt es darauf an, ob vor der Bestellung die erforderlichen Informationen zur Verfügung standen und der kostenpflichtige Abschluss bewusst über eine entsprechend eindeutige Schaltfläche ausgelöst wurde.
Wer die Forderung bestreitet, kann deshalb vom Unternehmen einen Nachweis des behaupteten Vertragsschlusses verlangen.
Nicht von Inkasso-Drohungen unter Druck setzen lassen
Die Schreiben erzeugen nach Angaben der Verbraucherzentralen teilweise erheblichen Druck.
Genannt werden Drohungen mit einem Inkassobüro, zusätzlichen Gebühren oder einem möglichen Schufa-Eintrag.
Verbraucher sollten eine bestrittene Forderung deshalb aber nicht automatisch bezahlen.
Wer sicher ist, keinen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben, sollte der Forderung nach Empfehlung der Verbraucherzentralen schriftlich widersprechen und einen Nachweis des Vertragsschlusses verlangen.
Der Versand des Widerspruchs sollte möglichst dokumentierbar erfolgen.
Bei einer E-Mail empfiehlt die Verbraucherzentrale beispielsweise, den Versand zusätzlich zu dokumentieren. Bei postalischer Korrespondenz kommt ein nachweisbarer Versand in Betracht.
Keine zusätzlichen persönlichen Daten preisgeben
Besondere Vorsicht empfiehlt die Verbraucherzentrale, wenn ein Schreiben nicht einmal den Namen des angeblichen Vertragspartners enthält oder keine nachvollziehbaren Belege für die Forderung beigefügt sind.
Wer dennoch reagiert, sollte dem Absender nicht unnötig weitere persönliche Informationen liefern.
Das bedeutet insbesondere: Keine zusätzlichen Angaben zu Name, Anschrift oder Telefonnummer machen, wenn diese dem Absender bislang offensichtlich nicht bekannt sind.
Eine Antwort sollte sich auf diejenigen Daten beschränken, über die der Absender bereits verfügt.
Forderung nicht ignorieren, wenn sie konkret gegen die eigene Person gerichtet ist
Bei einer persönlich adressierten Rechnung oder Mahnung ist ein schriftlicher Widerspruch die sinnvollere Vorgehensweise, wenn der behauptete Vertrag bestritten wird.
Dabei kann knapp erklärt werden, dass kein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde und die Forderung deshalb zurückgewiesen wird. Zugleich kann das Unternehmen aufgefordert werden, den behaupteten Vertragsschluss nachzuweisen.
Wer dagegen lediglich ein völlig unbestimmtes Schreiben ohne Namen, nachvollziehbaren Zahlungsgrund oder konkrete Zuordnung erhält, sollte besonders vorsichtig damit sein, durch eine Antwort erst zusätzliche persönliche Daten preiszugeben.
Eine Rechnung ist noch kein Vertragsnachweis
Der zentrale Punkt der Verbraucherwarnung liegt damit weniger in den ungewöhnlichen Namen der Portale als in der Beweisfrage.
Eine Zahlungsaufforderung kann behaupten, dass ein Jahresabonnement abgeschlossen wurde. Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass die behauptete Forderung tatsächlich besteht.
Umgekehrt sollte eine Forderung auch nicht pauschal ignoriert werden, wenn möglicherweise doch ein Vertrag geschlossen wurde.